Bericht Ergebnisse
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 92 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 77Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 5 Abs. 5–7
Abs. 5
Nach Ansicht von ASSGP und GRIP müsse es sich von selbst verstehen, dass auch bei Vergleichen auf die Angaben der Arzneimittelinformation Bezug genommen werden könne, ohne dass dies ausdrücklich referenziert werde.
TI begrüsst einerseits den Vorschlag, dass Metaanalysen als wissenschaftliche Referenz in der Werbung anerkannt werden, wenn sie in einem wissenschaftlich anerkannten Fachmedium publiziert worden sind. Andererseits sind sie aber der Ansicht, dass Praxiserfahrungsberichte nicht dazu geeignet sind, in anerkannten Medien publiziert zu werden, da diese Berichte nur zu Marketingzwecken erstellt worden sind und es keine unabhängige Kontrolle dieser Berichte gibt. TI beantragen folglich die Streichung der Praxiserfahrungsberichte.
Abs. 6
Intergenerika findet, dass diese Bestimmung nicht der Realität angepasst sei und Rechtsungleichheiten bringe. Sie begründen es damit, dass dadurch Generika und OTC-Produkte, die nicht in die SL aufgenommen würden oder verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in die SL aufgenommen werden müssten, jeweils unterschiedlich lange mit „neu“ beworben werden dürften und somit nicht die gleichen Voraussetzungen hätten. (OTC-Produkte, die nicht in SL aufgenommen würden, könnten die achtzehn Monate voll ausschöpfen, während sich diese Frist bei Generika wie auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die in die SL aufgenommen werden müssten, aufgrund der Verzögerung der Markteinführung infolge Aufnahme in SL oder Ablauf der Patentfrist verkürze). Intergenerika beantragen, dass die Anpreisung als „neu“ während zwölf Monaten nach Markteinführung erfolgen dürfen sollte.
Abs. 7
DAKOMED, NVS, SVKH, UNION, SMGP und SVHA sind der Ansicht, dass die Definition, was als Fachliteratur akzeptiert ist, offener formuliert werden und sowohl für Werbung für Komplementärarzneimittel mit wie auch für solche ohne Indikationsangabe gelten sollte. Sie beantragen, dass diesbezügliche Werbeaussagen durch den Verweis auf die jeweilige Therapierichtung gekennzeichnet sein müssten.
Art. 6 Sachüberschrift und Bst. g
Abs. 1 Bst. g
SBV, VTL, GalloSuisse, SGP, BVCH, swissherdbook, SGBV sowie Swiss Beef erachten es als wichtig, dass die Arzneimittelinformationen (Ersatz für www.tierarzneimittel.ch) weiterhin verfügbar sind. SMP begrüsst, dass die Arzneimittelinformation (Ersatz für www.tierarzneimittel.ch) weiterhin sichergestellt wird.
GST beantragt, dass das Tierarzneimittelkompendium (www.tierarzneimittel.ch) nicht abgelöst werden soll, sondern die privatrechtliche Stiftung nach Artikel 67 Absatz 3 des revidierten HMG eine Leistungsvereinbarung mit der Vetsuisse Fakultät UZH abschliessen solle, welche das Tierarzneimittelkompendium betreibe.
Art. 7 Abs. 1
Abs. 1
SGV, ASSGP und GRIP sind der Ansicht, dass analog Artikel 5 Absatz 5 AWV bei Vergleichen auch auf die Angaben der Arzneimittelinformation Bezug zu nehmen sei. Sie beantragen zudem eine Streichung der Praxiserfahrungsberichte, weil es sich hierbei nicht um signifikante Daten handle.
Art. 9 Markenwerbung
GL, VD, SO, NW, OW, BL, BS, SG, AI, LU, VS, ZH, AG, TI, BE, NE, KAV, GSASA, ZG und GDK erachten diesen Artikel als problematisch aufgrund der Tatsache, dass zum Teil unter einer Dachmarke verschiedene Produkte verkauft und beworben werden und dass gewisse Produkte einer Dachmarke einen bestimmten Wirkstoff beinhalten, und andere nicht (oder einen anderen Wirkstoff). Um eine Verunsicherung der Konsumentinnen und Konsumenten bzw. Patientinnen und Patienten zu vermeiden, beantragen sie, dass der Wirkstoff stets auch aufgeführt werden sollte. GE ist der Ansicht, dass Werbung, die eine Marke in Erinnerung rufen soll, nicht dazu genutzt werden sollte, Werbung für bestimmte Präparate zu machen. Wenn eine Werbung ausschliesslich dazu dient, eine Marke in Erinnerung zu rufen, sollte kein Name eines bestimmten Arzneimittels genannt werden. Auch JU macht darauf aufmerksam, dass folglich das benannte Produkt nicht klar identifiziert werden kann, wenn ein Name (eine
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