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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 12 Seiten

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3Die Tierhalterinnen und Tierhalter können die Verbrauchsdaten, die sie selbst betreffen, online über die Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20114 abrufen.

Art. 4 Meldepflichten

1Die Zulassungsinhaberinnen müssen dem BLV periodisch, aber mindestens einmal jährlich jeweils per 30. Januar, die Vertriebsdaten nach Ziffer 1 des Anhangs melden.

2Die Tierärztinnen und Tierärzte müssen dem BLV periodisch, aber mindestens jeweils auf den 10. des Folgemonats, die Verbrauchsdaten nach Ziffer 2 des Anhangs melden.

3Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch mit der vom BLV zur Verfügung gestellten Formularvorlage zu übermitteln.

4Die Zulassungsinhaberinnen und die Tierärztinnen und Tierärzte müssen dem BLV die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Verlangen jederzeit zur Verfügung stellen.

5Das Schweizerische Heilmittelinstitut übermittelt dem BLV:

a. jährlich eine Liste aller zugelassenen Antibiotika mit den verfügbaren Packungsgrössen;

b. laufend die Neuzulassungen und Zulassungsänderungen von Antibiotika.

Art. 5 Antibiotikavertriebs- und Verbrauchsstatistik

Das BLV erstellt aus den Daten des IS ABV eine Anbitiotikavertriebs-und – Verbrauchsstatistik.

Art. 6 Weitere Aufgaben des BLV

1Das BLV:

a. schliesst Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen;

b. ist verantwortlich für die Umsetzung der IKT-Vorgaben des Bundes.

2Es trägt die Verantwortung für das IS ABV. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.

Art. 7 Fachstelle

1Das BLV betreibt eine Fachstelle IS ABV.

2Die Fachstelle ist zuständig für:

a. die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;

4 SR 916.404.1