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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 12 Seiten
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3Die Daten zu den zugelassenen Antibiotika können aus dem elektronischen Verzeichnis nach Artikel 67 Absatz 3 HMG11 bezogen werden.
Art. 18 Bezug von Daten aus dem IS ABV
Aus dem IS ABV können Daten für das Informationssystem Asan nach der Verordnung vom 6. Juni 201512 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst bezogen werden.
Art. 19 Übermittlung der Meldungen und Abruf der Daten
1Das BLV kann im IS ABV eine Schnittstelle zur Praxissoftware der Tierarztpraxen einrichten für:
a. den Abruf der Daten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c;
b. die Übermittlung der Meldungen nach Artikel 4 Absatz 2.
2Das BLV richtet eine Schnittstelle zwischen dem IS ABV und der TVD ein für den Abruf der Daten nach Artikel 3 Absatz 3 durch die Tierhalterinnen und Tierhalter über die TVD.
Art. 20 Änderung des Anhangs
Das EDI kann Änderungen im Anhang vornehmen.
Art. 21 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200413:
Art. 3 Abs. 1. Bst. c und Art. 35 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 36 Abs. 1
1Das BLV bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 16, 33 und 35.
11SR 812.21