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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 12 Seiten

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b. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;

c. die technischen und fachlichen Anpassungen des IS ABV;

d. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;

e. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;

f. die Durchführung von Schulungen.

Art. 8 Bekanntgabe von Daten an Behörden

Im Rahmen der Aufgaben des Vollzugs in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Heilmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene können nicht besonders schützenswerte Daten online oder in einer anderen geeigneten Form weiteren Behörden bekannt gegeben werden.

Art. 9 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische

Zwecke

1Ist das BLV aufgrund von schweizerischem oder internationalem Recht zur Erstellung von Berichten verpflichtet, so gibt es die dafür benötigten Daten in anonymisierter Form bekannt.

2Es berücksichtigt dabei die Anforderungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19925.

Art. 10 Bekanntgabe von Daten an Private

Das BLV kann Daten aus dem IS ABV Privaten bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.

Art. 11 Datenschutz

Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BLV ein Bearbeitungsreglement.

Art. 12 Rechte der betroffenen Personen

1Die Rechte der Personen, über die im IS ABV Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz.

2Will eine Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einzureichen.

5 SR 431.01

6 SR 235.1