Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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Anhang 2.10 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stro-

mübertragungs- und Verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.

1.2 Ausgenommen sind die Leistungstransformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014120.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der

Verordnung (EU) Nr. 548/2014121 erfüllen.

2.2 Ab 1. Juli 2021 sind die Anforderungen der Stufe 2 nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 sowie die Methoden zu deren Mes-

sung und Berechnung sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014122 aufgeführt.

3.2 Für die Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen nach

Ziffer 3.1 enthalten.

3.3 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Leistungstransformator nach den in Anhang III der

Verordnung (EU) Nr. 548/2014 beschriebenen Methoden.

4 Angabe des Energieverbrauchs

Der Wirkungsgrad, der Energieeffizienzindex und weitere Produkteinformationen sind nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014123 anzugeben.

5 Übergangsbestimmungen

5.1 Leistungstransformatoren, welche die Anforderungen nach Ziffer 2.1 nicht erfüllen, weder in Verkehr gebracht noch abgegeben

werden.

5.2 Ausgenommen von Ziffer 5.1 sind vor dem 31. Dezember 2015 rechtsverbindlich bestellte Leistungstransformatoren nach An-

hang I Ziffern 1.2–1.4 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014124.

5.3 Geräte, welche die ab 1. Juli 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr

gebracht oder abgegeben werden.

120 Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren, Fassung gemäss ABl. L 152 vom 22.05.2014, S. 1.

121 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

122 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

123 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

124 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.