Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 3.1 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von Lampen und Leuchten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für:
a. Glühlampen;
b. Leuchtstofflampen;
c. Hochdruckentladungslampen;
d. LED-Lampen und LED-Module;
e. Leuchten, die für den Betrieb mit Lampen nach den Buchstaben a–d an Endbenutzerinnen und Endbenutzer vermarktet werden.
1.2 Er gilt nicht für Lampen und LED-Module nach Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012125.
2 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
2.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-
Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012126 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
2.2 Wer Lampen nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette auf der Produktverpa-
ckung erscheint.
2.3 Wer Leuchten mit Lampen, die von den Endbenutzerinnen und Endbenutzern ausgetauscht werden können, in Verkehr bringt
oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette dieser Lampen auf der Innen- oder Aussenseite der Leuchtenverpackung erscheint.
2.4 Für die Angabe der Effizienzklasse von Leuchten gilt als Alternative zur Abbildung der Energieetikette in den Verkaufsunter-
lagen und der Werbung folgende Besonderheit:
a. Für Leuchten, die mit einer separaten Lichtquelle verkauft werden, ist nur die Energieeffizienzklasse der Lichtquelle zu deklarieren, selbst wenn nicht austauschbare Lichtquellen zusätzlich in die Leuchte eingebaut sind.
b. Für Leuchten, die ohne separate Lichtquelle verkauft werden und keine oder nur fest eingebaute Lichtquellen enthalten, sollte die höchste Energieeffizienzklasse und die tiefste Energieeffizienzklasse, durch Bindestrich getrennt, angegeben werden.
2.5 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 874/2012.
125 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.
126 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.