Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
4.3.2. Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung
Grundsätzliches, volle Deklarationspflicht
Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer sind mit den Änderungen im Kapitel Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung einverstanden. Die volle Deklarationspflicht wird von etlichen
Vernehmlassungsteilnehmern explizit begrüsst, v.a. aufgrund der erhöhten Transparenz für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher (SP, SGB, ECS, FRC, HKBB, SES, SKS sowie Umwelt- und Naturschutzverbände). Einige Vernehmlassungsteilnehmer stellen den Antrag, um Kosten und Aufwand tief zu halten zusätzliche Ausnahmeregelungen zu erlassen, beispielsweise für
börsengehandelten Strom (FDP, Economiesuisse, CP, GGS, Groupe E, IGEB, Scienceindustries, Swissbrick, Swissmem, Swiss Textiles und Lonza). Andere Teilnehmende möchten die heutige Regelung beibehalten (Cemsuisse, BEV und EWN). Einige Vernehmlassungsteilnehmer fordern schliesslich, dass die Stromkennzeichnung freiwillig werden soll, da das System zu teuer und zu aufwendig sei (SVP, SGV, IG DHS und GastroSuisse).
Weitere Anträge
Die BKW merkt an, dass die Meldepflicht bei Inbetriebnahme (Art. 6 Abs. 2) nicht nötig sei. Der ECS hingegen spricht sich dafür aus, dass nicht die Anlagedaten sondern die Inbetriebnahme an sich gemeldet wird.
Die Stiftung KEV regt an, bei der Orientierung an den internationalen Normen die Vollzugsstelle und die Association of Issuing Bodies (AIB) explizit aufzunehmen. Zudem schlägt sie vor, die Vertretung der Schweiz in internationalen Gremien durch die Vollzugsstelle auch in der EnV ausdrücklich zu erwähnen.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer fordern, dass bei der Entwertung nicht nur die Pumpspeicherung, sondern alle Speicherformen berücksichtigt werden sollen (SSV, VSG, Biofuels Schweiz, Biomasse Schweiz und SVGW). Das EWN regt generell an, Bestimmungen zur Stromkennzeichnung bei Eigenverbrauch und Speicherung zu ergänzen.
Der ECS merkt an, dass die massgebenden Liefermengen um den Anteil des geförderten Stroms korrigiert werden sollten.
Weiter wird in einigen Stellungnahmen eine stärkere Orientierung an den Normen der EU gefordert (SP, Natur- und Umweltschutzverbände, SKS und SES). Zudem beantragen diese
Vernehmlassungseilnehmender – wie zusätzlich auch SGB, SIA und Suissetec – dass in jedem Fall sowohl der Produkte- wie auch der Lieferantenmix ausgewiesen werden muss, teilweise kombiniert mit einer Vorverlegung der Publikationsfrist von Ende Jahr auf Ende März.
Etliche Vernehmlassungsteilnehmer regen an, Energieversorger mit wenig Endkunden von der Pflicht zur Veröffentlichung der Stromkennzeichnung zu befreien (VSE, Repower, VBE, SWV und AVDEL).
4.3.3. Guichet Unique
Die Schaffung eines Guichet Unique für die Koordination von Stellungnahmen und Bewilligungen von Bundesstellen im Zusammenhang mit Windenergieprojekten wird von JU, NE, SH, SZ, TG, VD und EnDK ausdrücklich begrüsst. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen, welche sich gegen die Schaffung eines Guichet Unique für Windenergieprojekte aussprechen.
Die Führung des Guichet Unique Windenergie durch das BFE wird kontrovers beurteilt. Einerseits begrüssen JU, SH, TG, VD und SIA ausdrücklich die Zuständigkeit des BFE für den Guichet Unique. Andererseits verlangen AR, BE, BL, NE, SO und BPUK, dass das ARE für den Guichet Unique Windenergie zuständig sein solle.
Zahlreiche Branchenorganisationen (AEE Suisse, AEW, Considerate AG, SIA, Suisse Eole,
Swisscleantech, SwissWinds Development, Vento Ludens Swiss, PESG) stellen die Forderung, dass