Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
Laut VSE, DSV und gewissen Netzbetreibern ist das Kriterium der genügenden Netzkapazität beim Abbau der Warteliste zu berücksichtigen. Für die FDP soll die Warteliste aufgrund eines
Versorgungssicherheitskriteriums abgebaut werden. Der Swissindustries schlägt ein Kosten-Nutzen-Kriterium vor.
VD, Suisse Eole, PESG beantragen, dass die positiven KEV-Bescheide von Windenergieanlagen innerhalb des Kantons übertragen werden können, falls aufgrund von Richtplanänderungen gewisse Anlagen nicht mehr realisiert werden können; dies von dem Hintergrund, dass die Windenergie als einzige Technologie vollständig auf die Einspeisevergütung angewiesen sei, die Ende 2022 ausläuft. Aus demselben Grund beantragen AEE Suisse, ADEV, Suisse Eole, PESG und Vento Ludens, dass beim Abbau der Warteliste baureife Windenergieanlagen zuerst berücksichtigt werden.
Artikel 24 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten
Für den Fall einer verspäteten Einreichung der Inbetriebnahmemeldung (Abs. 5) oder der benötigten Informationen bei der Vollzugsstelle aus Gründen, für die der Anlagenbetreiber nicht einzustehen hat, beantragen SBV, Biomasse Suisse, CJA, Ökostrom Schweiz, Schweizer AG, AGORA und EMPA, dass die Einspeisevergütung nachträglich durch die Vollzugsstelle nachbezahlt wird.
Laut der Swisspower soll die Frist für die Einreichung der Inbetriebnahmemeldung von 2 Wochen auf 3 Monate erhöht werden. VSE und Swisspower beantragen ausserdem, die Frist für die Meldung der Projektfortschritte (Abs. 4) von 2 auf 4 Wochen zu erhöhen.
Artikel 25 Definitive Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
Gemäss der Stiftung KEV und Akademien der Wissenschaften soll die Erheblichkeit einer
Standortabweichung (Abs. 2 Bst. c) in den Anhängen definiert werden.
Artikel 26 Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem
Nach Ansicht von SBV, Schweizer AG, Ökostrom Schweiz, Biomasse Suisse und CJA soll die Möglichkeit einer erneuten Teilnahme am EVS via eine Neuanmeldung (Abs. 2) im Falle eines Austritts möglich sein.
Artikel 27 Auszahlung der Vergütung
VSE, Axpo, CKW, EWZ, Swisselectric und Stadt Lausanne beantragen die Streichung von Abs. 2. AGORA, CJA und andere bringen ein, dass der Produzent drei Monate im Voraus informiert werden soll, falls dies eintritt.
Umwelt- und Naturschutzverbände, Ökostrom Schweiz, Repower, SES, Swissolar und Romande Energie beantragen die Streichung von Abs. 4.
Neu wird die Vergütung bis und mit dem vollem Monat ausbezahlt, in dem die Vergütung ausläuft (Abs. 5). SBV, ADEV, Agora, CJA, Ökostrom Schweiz, Planeco und Schweizer AG beantragen die Bezahlung der „Vergütung bis und mit vollem Kalenderjahr“, gemäss der bisherigen Praxis.
Artikel 28 Verweigerung der Vergütung
Hält der Betreiber die rechtlichen Vorgaben nicht ein, so entfällt gemäss Abs. 2 der Anspruch auf Vergütung bis er die Vorgaben wieder einhält. Unverschuldete Fälle sind gemäss ADEV, Biomasse Suisse, Ökostrom Schweiz, Planeco und Schweizer AG zu berücksichtigen.