Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
aktualisierenden Datenbank gespeichert werden. Nur damit sei eine genaue Wirkungsüberprüfung der getätigten Massnahmen möglich.
Der VSE spricht sich derweil für eine Streichung von Art. 71 aus. Nach seiner Auffassung ist es nicht ersichtlich, warum das BFE einen solchen Aufwand betreiben müsse; die Umweltauswirkungen würden bereits durch das BAFU, die Netzentwicklung durch die Swissgrid und die Energiepreise und - ausgaben durch die ElCom überprüft.
Artikel 72 Bearbeitung von Personaldaten
Der VSE fordert eine Streichung von Art. 72, der die Bearbeitung von Personendaten präzisiert und eine Aufbewahrungsdauer solcher Daten von zehn Jahren vorsieht. Es sei nicht ersichtlich, wie das BFE in den Besitz von straf- oder administrativrechtlichen Daten kommen solle, aber eine allfällig längere Aufbewahrungspflicht sei keinesfalls akzeptabel. Eventualiter beantragt der VSE, dass Personendaten unter Vorbehalt kürzerer Fristen im Straf- oder Administrativrecht während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden dürfen.
4.4. Energieförderungsverordnung
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
Das Mhylab ist der Ansicht, dass der Entwurf die Interessen der Kleinwasserkraft zu wenig berücksichtige, und verlangt dessen Überarbeitung.
Die FRC fordert vom BFE eine regelmässige und möglichst einfache Kommunikation der aktuellen Rechtslage. Sie wünscht zudem eine Darlegung der finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des Netzzuschlags auf die Konsumenten.
Die SVP fordert, dass die neuen Vollzugsaufgaben für die Bundesverwaltung mit den bestehenden personellen und finanziellen Mitteln erfüllt werden.
Das EWN lehnt die EnFV generell ab.
4.4.2. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Begriffe
SSV, DSV, Swisspower, VSG, V3E, ECO SWISS, Biomasse Suisse, WKK Fachverband und SVGW fordern eine Erweiterung der Definition von biogenem Gas, so dass dieses nicht nur aus Biomasse sondern auch aus anderen erneuerbaren Energien (synthetische erneuerbare Gase, Power-to-Gas) hergestellt sein kann.
VSA, InfraWatt und VFS begrüssen ausdrücklich, dass bei der Biomasse Rückstände und Abfälle explizit aufgeführt werden (Bst. b).
Akademien der Wissenschaften und Stiftung KEV merken an, dass die Vergütung im Fall von
Hybridanlagen nur für den erneuerbaren Stromanteil erfolgen darf.
Artikel 3 Neuanlagen
GR, SWV, VBE, Alpiq, Repower, BKW und EWZ fordern, dass nicht nur der komplette Ersatz einer bestehenden Anlage als Neuanlage gelten soll, sondern bereits der Ersatz von 70 % der bestehenden Anlagensubstanz.
BDP und BKW möchten auf den Begriff „komplett“ verzichten.