Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

4.4.4. Allgemeine Bestimmungen zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen

Artikel 36 Bewilligung des früheren Baubeginns

BDP, VSE, Alpiq, BKW, EWZ, Repower AG, VBE, Swiss Small Hydro und SWV erkennen einen Widerspruch zwischen der Bestimmung und Art. 24 Abs. 3 EnG und fordern eine Präzisierung für dessen Auflösung.

Artikel 37 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage

Der HEV fordert, den Art. 37 zu streichen und das EWN verlangt, eine Mindestproduktion für

Photovoltaikanlagen festzulegen.

Artikel 38 Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge

Die Akademien der Wissenschaften machen darauf aufmerksam, dass Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen kommunale Aufgaben und Dienstleistungen wahrnehmen. Die Betreiber dieser Anlagen haben ihre Tarife (Kehricht- und Abwassergebühren) grundsätzlich verursachergerecht anzusetzen. Der Betrieb müsste folglich selbsttragend sein, insbesondere wenn die Betreiber noch Dividenden an die Eigner (beteiligten Gemeinden) entrichten können. Eine zusätzliche Förderung bewirke einen reinen Mitnahmeeffekt und sei daher nicht gerechtfertigt.

VSE, CKW und Swisselectric fordern folgenden neuen Abs. 4: „Ausgenommen von den Regelungen in Abs. 1 und Abs. 3 sind Investitionsbeiträge, für welche mögliche Rückforderungen bereits in dieser Verordnung geregelt sind. Dazu gehören insbesondere Investitionsbeiträge, für welche 5 Jahre nach Inbetriebnahme die nicht-amortisierbaren Kosten neu zu berechnen sind.“

4.4.5. Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Allgemeine Bemerkungen

Die CJA fordert, dass die EIV das einzige Fördermittel für die Photovoltaik wird und somit keine KEV mehr für die Photovoltaik ausgezahlt wird. Bereits realisierte Anlagen sollen dabei bevorzugt

behandelt werden.

Artikel 40 Mindestgrösse und Leistungsobergrenze für die Ausrichtung einer Einmalvergütung DSV und BEV fordern eine Anhebung der Mindestgrösse auf 4 kW in Anlehnung an die Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27).

FDP, Economiesuisse, VSE, Lonza und SAK fordern entweder die Streichung des Artikels oder die Streichung der Leistungsobergrenze.

Das EWN fordert, dass die EIV das hauptsächliche Fördersystem für die Photovoltaik wird.

Artikel 41 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage

DSV und BEV fordern eine Anhebung der Mindestgrösse auf 4 kW in Anlehnung an die NIV.

Artikel 42 Berechnung der Einmalvergütung und Anpassung der Ansätze

Die EMPA regt an, dass sich die EIV nicht nach der Leistung bemessen sollte.

Das EWN fordert die Abschaffung der Kategorie „integrierte Anlagen“, da die Mehrkosten gegenüber angebauten Anlagen niedriger lägen als die höheren Förderbeiträge.