Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 44Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

Artikel 34 Ausscheiden aus dem Einspeisevergütungssystem

Abs. 1 Bst. a soll laut Ökostrom Schweiz und Schweizer AG gestrichen werden. Bezüglich Abs. 1 Bst. b merkt die Repower an, dass in Bezug auf Wasserkraftanlagen eine Beurteilungsperiode zu kurz sei. Bei einem trockenen Jahr würden die Mindestanforderungen erneut nicht erfüllt, was zu einem

Ausschluss führen würde.

Artikel 108 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen

VD, SP, VSE, EKZ und SAK fordern, dass Anlagen mit positivem Bescheid von der Kürzung der KEV-Tarife ausgenommen werden.

Anhang 1.1 Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem

AG, GR, JU, UR, VD, Swiss Small Hydro, VBE und Mhylab weisen darauf hin, dass Anlagen mit einer Verkürzung der Vergütungsdauer auf 15 Jahre bei gleichbleibenden Vergütungssätzen nicht mehr wirtschaftlich realisiert werden könnten, dies umso mehr als die günstigen Potenziale mittlerweile ausgeschöpft seien. Teilweise beantragen sie, die Vergütungsdauer bei 20 Jahren zu belassen. Der VSE beantragt für den Fall einer Verkürzung der Vergütungsdauer eine entsprechende Anpassung der Vergütungssätze.

Die Stiftung KEV will die Definition der Wasserkraftanlagen bei der alten Formulierung belassen.

Zudem beantragt sie, die Grenze für die Auszahlung eines Wasserbaubonus bei Nebennutzungsanlagen von 50 kW auf 100 kW zu erhöhen, entsprechend den neuen Leistungskategorien bei den Tarifen.

VSE, Axpo, CKW und Swisselectric beantragen, die Frist für die Inbetriebnahme ab zweiter

Projektfortschrittsmeldung von drei auf vier Jahren zu erhöhen. Die Frist in der Übergangsbestimmung (Ziff. 5.2) soll um ein Jahr auf den 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Die Stiftung KEV will die Ausnahmeregelung in Ziff. 5.1 streichen, weil es Anlagen gebe (positive Bescheide bis 2013), welche gar keine erste Projektfortschrittsmeldung einreichen müssen.

Swiss Small Hydro und VBE beantragen, dass für Anlagen auf der sog. „Springerliste“ die alten Bestimmungen für die Zulassung, Vergütungsdauer und Vergütungshöhe gelten. Swiss Small Hydro schlägt zudem vor, dass die Anmeldung für die Einspeisevergütung nur noch ab erster

Projektfortschrittsmeldung möglich ist, das heisst nach Einreichen eines Konzessions- oder

Baugesuchs, damit das System nicht mit unrealistischen Projekten geflutet wird.

Anhang 1.2 Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem

Die Swissolar fordert, die Anlagendefinition so zu ändern, dass mehrere Anlagen pro Grundstück möglich sind und dabei der Anschlusspunkt statt Einspeisepunkt als Referenzpunkt dient.

FR, JU, VD, EPFL, VESE, RegioGrid, HEV, Planeco, ADEV und Umwelt- und Naturschutzverbände fordern, dass Anlagen in Betrieb von der Kürzung der KEV-Tarife ausgenommen werden. Zusätzlich fordern EVP und Umwelt- und Naturschutzverbände, dass die Vergütungsdauer für diese Anlagen nicht auf 15 Jahre gekürzt wird.

Gegen eine generelle Kürzung oder für eine Anhebung der Tarife sprechen sich JU, EKZ und FRC aus.

Stiftung KEV und Akademien der Wissenschaften fordern, dass Photovoltaikanlagen auf Carports als freistehende Anlagen gelten sollen.

Die Swissolar fordert, dass Anlagen mit positivem Bescheid vor 2018 den Vergütungssatz und die Vergütungsdauer zum Zeitpunkt des positiven Bescheids und nicht der Inbetriebnahme erhalten.