Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 50Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur

Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe

sondern die Baureife des Projektes genügen soll, um ein Gesuch stellen zu können. Weil der Begriff Baureife keine klar definierte Grösse sei, darf diese gemäss den Akademien der Wissenschaften nicht als Kriterium verwendet werden. Aus ihrer Sicht muss immer eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen. Aus Sicht des Kantons BE soll bereits ein Gesuch gestellt werden können, wenn eine rechtskräftige Konzession vorliegt. Das habe den Vorteil, dass die Verhandlungen mit dem BFE früh aufgenommen werden können und der Gesuchsteller sein Projekt unmittelbar nach dem Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung realisieren kann. Die Anlagen könnten dementsprechend früher in Betrieb genommen werden. Die Stadt Lausanne regt an, dass bei Neuanlagen oder bei

Erweiterungen von Grossanlagen, die eine neue Konzession oder eine Restwertvereinbarung nach Art 67 des WRG benötigen, der Antrag erst nach einer Konsultation des BFE mit einhergehender Prüfung der Baureife gestellt werden könne. Der Kanton VS will Art. 57 Abs. 2 streichen oder wie folgt formulieren: „Das BFE gibt die Zusicherung gemäss Art. 58 möglichst zeitgleich mit der Erteilung der für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen und, insofern ein Projekt keiner

nutzungsrechtlichen Grundlage und/oder Baubewilligung bedarf, mit Vorliegen der Baureife ab.“

Artikel 59 Inbetriebnahmemeldung

Die Repower betont, dass es wichtig sei, dass die Grundlagen zur Festlegung des Investitionsbeitrags gemäss „Zusicherung dem Grundsatz nach“ so rasch wie möglich veröffentlicht werden, damit die Erweiterung bzw. Erneuerung einer Anlage unter Berücksichtigung des zu erwartenden

Investitionsbeitrages geplant werden könne. Ansonsten bestehe das Risiko, dass sämtliche

Erneuerungsinvestitionen aufgrund der hohen Unsicherheit blockiert würden.

Weil die Beglaubigung für die Vollzugsstelle zur Umsetzung der HKN-Erfassungspflicht und zur Ausstellung von HKN wichtig sei, verlangt die Stiftung KEV, dass die Inbetriebnahme auch der

Vollzugsstelle gemeldet werden müsse.

Artikel 60 Bauabschlussmeldung

Die Repower verlangt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Begriffe „anrechenbare“ und „nicht anrechenbare“ Investitionskosten definiert werden.

Artikel 63 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

BDP, VSE, BKW, KWO, Alpiq, Axpo, Repower, SWV, CKW, EWZ, IWB, RegioGrid, VBE, SAK, AEK onyx, Stadt Lausanne und Swisselectric fordern, dass auf eine nachträgliche Aktualisierung des Preisszenarios und des kalkulatorischen Zinssatzes bei der definitiven Festsetzung des

Investitionsbeitrages zu verzichten sei. Zu aktualisieren seien lediglich die tatsächlich anrechenbaren Investitionskosten. Ohnehin schaffe Art. 63 Abs. 2 EnFV keinen Nutzen hinsichtlich der Verhinderung einer allfälligen Überkompensation. Denn eine solche würde bereits mit Art. 38 Abs. 3 EnFV

ausgeschlossen. Danach könne der Investitionsbeitrag zurückgefordert werden, wenn die

Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen sollten. Zur Schaffung einer höheren Investitionssicherheit solle Art. 63 Abs. 2 daher lediglich eine Aktualisierung der

tatsächlichen Investitionskosten sowie der jährlichen Nettoproduktion vorsehen.

Der SWV verlangt eine Vereinfachung der Berechnung und mehr Investitionssicherheit. Der Kanton BE fordert, dass die Parameter der Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten zu überprüfen seien. Den beitragsberechtigten Unternehmen sei eine angemessene Investitionssicherheit zu

garantieren, damit Investitionen in die Wasserkraft auch in einer angespannten Marktsituation

tatsächlich getätigt würden und somit die Ziele der Energiestrategie erreicht werden könnten. Weiter weist auch der Kanton BE darauf hin, dass der Bund mit Art. 38 EnFV bereits über eine rechtliche Grundlage verfüge, Investitionsbeiträge zurückzufordern, sollte sich herausstellen, dass die effektive Rentabilität eines Projektes die Subventionsberechtigung nachträglich in Frage stellt.