Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 96 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur
Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe
die Gesamtproduktion von Wasserkraft in der Schweiz nicht minder wichtig ist als die erzielte
Mehrproduktion durch Erweiterungen.
Gleichbehandlung von Neuanlagen, Erweiterungen und Erneuerungen
Der Grossteil der Teilnehmenden spricht sich für eine Gleichbehandlung von Neuanlagen, erheblichen Erweiterungen und erheblichen Erneuerungen aus.
AG, AI, AR, BL, NW, BDP, CVP, EVP, SVP, EVP, ENDK, SAB, VSE, BKW IWB, SAK und Swisspower fordern gleich hohe maximale Investitionsbeiträge (Prozentsätze) für kleine und grosse Anlagen bei erheblichen Erweiterungen bzw. Erneuerungen. Bei der Reihenfolge der Berücksichtigung fordert die FDP Verbesserungen. AG, AI, AR, BL, NW, TI, BDP, SVP, ENDK, VSE, BKW, Axpo, CKW, BDP,
IWB, Swisspower, SAK, SWV, Alpiq, Repower, EWZ, RegioGrid, VBE und Swisselectric fordern eine Gleichbehandlung von Neuanlagen, Erweiterungen und Erneuerungen. Für alle soll das Kriterium Effizienz im Vordergrund stehen.
Gemäss Kanton BE sollen Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW neben der KEV keine zusätzliche Förderung erhalten und Erneuerungen grosser Anlagen sollen anstatt mit maximal 20 % mit maximal 30 % der anrechenbaren Investitionskosten gefördert werden.
Die SAB fordert auch für Erneuerungen maximale Beitragssätze.
Weil bei der Kleinwasserkraft die KEV-Projekte und die Förderung mittels Investitionsbeiträgen aus dem gleichen Fonds finanziert werden, fordern BDP, VSE, BKW, IWB, Swisspower, Axpo, CKW,
Swisselectric und SAK, dass auch Geld für die Investitionsbeiträge zurückgestellt oder allgemein die Mittelzuteilung geregelt wird. Gleichzeitig fordert der Swiss Small Hydro, dass Erneuerungs- und Erweiterungs-Projekte, welche unter dem bisherigen Fördersystem ein Gesuch und die
Projektfortschrittsmeldung 2 eingereicht haben („Springer“-Anlagen) und noch keinen positiven KEV-Entscheid erhalten haben, bei der Vergabe von Investitionsbeiträgen prioritär berücksichtigt werden sollen.
Bezüglich der zur Verfügung stehenden Mittel soll nach dem Willen von BDP, VSE, BKW, Alpiq, Axpo, Repower, CKW, EWZ, IWB, SWV, KWO, RegioGrid, VBE, SAK, Stadt Lausanne, Swisselectric, AEK onyx und Swisspower ein Zwei- anstatt eines Vierjahresrhythmus angewendet werden. Die Stadt Lausanne weist darauf hin, dass es für die Antragsteller im Zusammenhang mit Massnahmen
bezüglich Art. 83 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GschG, SR 814.20) und Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) wichtig ist, dass das BFE und das BAFU ihre Entscheidungsprozesse koordinieren.
Als Ergänzung zur Planungssicherheit fordern BDP, VSE, Alpiq, Repower, EWZ, SWV IWB, VBE,
SAK und Swisspower, dass das BFE auf Anfrage eine Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn gemäss Art. 36 erteilt und dabei die Verschiebung auf den folgenden Stichtag als schwerwiegenden Nachteil berücksichtigt.
VSE, BKW, Alpiq, BDP, EWZ, VBE, SWV und SAK fordern neu, dass das BFE den Gesuchstellern den Entscheid über die Berücksichtigung spätestens bis drei Monate nach dem Stichtag mitteilt.
4. Abschnitt Gesuchsverfahren
Aufgrund der in der Regel geringeren Finanzkraft von Kleinwasserkraftbetreibern sollen nach Ansicht von Swiss Small Hydro die ersten Zahlungen früher und höher ausfallen. Weiter empfiehlt der
Verband, dass bei der Kleinwasserkraft die aktuellen Marktpreise als Basis für die zukünftigen
Markterlöse verwendet werden sollen. Das hätte zur Folge, dass in Zeiten tiefer Marktpreise
Investitionsanreize entstünden, während bei höheren Marktpreisen die Risiken eher der Investor tragen würde.
FR, JU und VD möchten, dass das BFE regelmässig über die zur Verfügung stehenden Mittel
informiert.
Da eine definitive Investitionsentscheidung auch von den Beiträgen des Bundes abhängen könne,
fordern TI, VSE, Alpiq, Axpo, Repower, CKW, EWR, EWZ, SWV, IWB, VBE, Swisselectric und
Swisspower, dass in begründeten Fällen nicht eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen müsse,