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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten

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Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Artikel 21 Absätze 2 bis 6 den Kantonen zugewiesen. Die Verteilung erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel richten sich sinngemäss nach Artikel 22.

Art. 48 Sachüberschrift

Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des

vorübergehenden Schutzes

(Art. 76 Abs. 2 AsylG)

Art. 52

Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Artikel 29 AsylG angehört, so wird ihr an Stelle einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.

Gliederungstitel vor Art. 52a

5. Kapitel: Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren

1. Abschnitt: Grundsätze des Rechtsschutzes

Art. 52a Zugang und Qualität

(Art. 102f - 102l AsylG)

1Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes, am Flughafen oder in den Kantonen nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren haben Asylsuchende den für die Durchführung des Asylverfahrens notwendigen Zugang zur Beratung und Rechtsvertretung.

2Die beauftragten Leistungserbringer und Rechtsberatungsstellen stellen sicher, dass die für die Durchführung des Asylverfahrens erforderliche Qualität bei der Beratung und Rechtsvertretung gewährleistet ist. Wurden mehrere Leistungserbringer und Rechtsberatungsstellen beauftragt, ist die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung insbesondere durch eine angemessene Koordination sicherzustellen.

Gliederungstitel vor Art. 52b

2. Abschnitt: Rechtsschutz am Flughafen und in den Zentren des Bundes

Art. 52b Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren am Flughafen

(Art. 22 Abs. 3bis AsylG)