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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten
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142.311 Migration
f. Region Ostschweiz: Kantone Appenzell AR, Appenzell IR, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau.
Art. 1c Berechnung der Fristen
Berechnet sich eine Frist im Asylverfahren nach Arbeitstagen, so gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.
Art. 2b Sicherstellung von Dokumenten
(Art. 10 Abs. 2 AsylG)
1Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, sämtliche im Ausland ausgestellten Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicherzustellen und unverzüglich im Original dem SEM zu übermitteln.
2Zu den anderen Dokumenten gehören insbesondere:
a. Zivilstandsdokumente;
b. Nachweise über die Familienbeziehungen;
c. Taufscheine;
d. Staatsangehörigkeitsnachweise;
e. Flüchtlingsausweise;
f. Führerausweise;
g. Militärausweise.
3Die Dokumente nach Absatz 1 sind während des Asylverfahrens und nach einem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sicherzustellen, solange die betroffene Person nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Artikel 10 Absatz 5 AsylG.
Art. 3 Eröffnung von Verfügungen am Flughafen
(Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG)
1Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt.
2Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3a.
Art. 3a Bekanntgabe der Eröffnung oder Mitteilung an die bevollmächtigte
Person
(Art. 12a Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 AsylG)