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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten

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Asylverordnung 1 142.311

Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung einer Verfügung oder die Zustellung einer Mitteilung unverzüglich bekannt gegeben. Dabei ist auf Artikel 12a Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 1 AsylG hinzuweisen, wonach die Eröffnung oder die Zustellung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.

Art. 4 Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes

(Art. 16 Abs. 1 AsylG)

Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, sind in den Zentren des Bundes in einer der Amtssprachen der Region des Standortkantons des Zentrums einzureichen.

Art. 7 Abs. 2, 2bis, 2ter, 2quater, 2quinques

2Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.

2bisIm Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20052 (AuG).

2terVerzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.

2quaterFür unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.

2quinquesHält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bisund für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.

Art. 7a

Aufgehoben

2 SR 142.20