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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten
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Asylverordnung 1 142.311
b. Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs;
c. Allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung;
d. Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das erweiterte Verfahren;
e. Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids;
f. Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids;
g. Schlussredaktion des Asylentscheids;
h. Eröffnung des Asylentscheids.
Art. 21 Zuweisung an die Kantone
(Art. 27 Abs. 1 bis 3 AsylG)
1Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, so nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor.
2Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu:
a. Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird;
b. Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden;
c. Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
d. Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG;
e. Asylsuchende aus dem Verfahren am Flughafen, über deren Asylgesuch nach Ablauf von 60 Tagen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
3Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt.
4Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c bis e bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes oder am Flughafen vor, werden die betroffenen Asylsuchenden dem Standortkanton des Zentrums des Bundes oder des Flughafens zugewiesen. Vorbehalten bleibt Artikel 34. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d.
5Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt: