Vorlage

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Asylverordnung 1 142.311

erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig mit. Der Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder die zuständige Rechtsberatungsstelle informiert darüber unverzüglich die mit der Beratung und Vertretung betraute Person.

2Termine gelten als rechtzeitig mitgeteilt, wenn sie unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch fünf Arbeitstage vor der Durchführung des entscheidrelevanten Verfahrensschrittes dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder der zuständigen Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis gebracht werden.

3Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der mit der Vertretung betrauten Personen. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.

Art. 52g Zulassung und Aufgaben der Rechtsberatungsstellen

1Rechtsberatungsstellen können zugelassen werden, wenn diese Gewähr bieten für eine langfristige Übernahme der Aufgaben nach Artikel 102l Absatz 1 AsylG und über die notwendigen Kenntnisse namentlich im Asyl- und Verfahrensrecht verfügen.

2Die Rechtsberatungsstelle sorgt für die Sicherstellung der Qualität bei der Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 102l Absatz 1 AsylG.

3Zwischen der Rechtsberatungsstelle und dem SEM findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung.

Gliederungstitel vor Art. 53

4. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene

Art. 53

Aufgehoben

Art. 55bisÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013

Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt, Artikel 10 in der Fassung vom 12. Dezember 20086.

II

Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 3 gemäss Beilage.

6 AS 2008 5421