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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten

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a. 0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24 und 24d AsylG;

b. 0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG;

c. 0, 1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen;

d. 0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person.

6Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen.

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 1

Zuweisung durch das SEM

(Art. 27 Abs. 3 AsylG)

1Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.

Art. 23 Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung

(Art. 22 Abs. 6, 27 Abs. 2 und 4 AsylG)

Das SEM teilt Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen abgeschrieben wurde, dem Standortkanton zum Vollzug der Wegweisung zu. Vorbehalten bleibt Artikel 34 Absatz 2.

Art. 23a

Aufgehoben

Art. 24 Meldung im Kanton

(Art. 27 Abs. 3 und 4AsylG)

Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die Person, welche einem Kanton zugewiesen oder zugeteilt wurde, nach Verlassen des Zentrums des Bundes oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.

Art. 25

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Art. 26

Aufgehoben