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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten

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Asylverordnung 1 142.311

Art. 34 Bezeichnung des Vollzugskantons

(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und Art. 46 Abs. 1bisAsylG)

1Das SEM bezeichnet in der Wegweisungsverfügung den nach Artikel 46 Absatz 1bis AsylG für den Vollzug zuständigen Kanton.

2Das SEM kann in der Wegweisungsverfügung einen anderen Kanton als den Standortkanton als zuständig bezeichnen, wenn ein Standortkanton die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 nicht ausschöpfen kann.

3Die Kantone einer Region einigen sich, ob eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt und melden dem SEM, welche Kantone der Region die Vollzugsaufgaben, in welchem Umfang und für wie lange übernehmen.

4Der Bund erstattet dem anstelle des Standorkantons bezeichneten Vollzugskanton die Ausreisekosten nach Artikel 54 bis 61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19994 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), die Haftkostenpauschale nach Artikel 15 der Verordnung vom 11. August 19995 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) sowie die Nothilfepauschale nach Artikel 28 AsylV 2. Die für den Wegweisungsvollzug neu zuständigen Kantone werden für ihre Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 5 kompensiert.

Art. 34a Gegenseitige Unterstützung von Kantonen

(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und Art. 46 Abs. 1bis AsylG)

Bei einer überdurchschnittlichen Belastung des Standortkantons aufgrund einer konstant hohen Anzahl zu vollziehender Wegweisungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, können sich die Kantone einer Region gegenseitig unterstützen, wobei der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig bleibt. Sofern die Kompensation nach Artikel 21 Absatz 5 an die unterstützenden Kantone abgetreten werden soll, melden die Kantone der Region dem SEM frühzeitig den Umfang und die Dauer der Abtretung.

Art. 34b Meldung der kantonalen Behörden

Die kantonale Behörde meldet dem SEM den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung, die kontrollierte Ausreise, die Feststellung der unkontrollierten Abreise oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.

Art. 42

Aufgehoben

Art. 44

(Art. 72 AsylG)

4 SR 142.312

5 SR 142.281