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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten
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III Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 29. April 20157 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Art. 31 Sachüberschrift , Abs. 1, 2 und 4
Verhütungsmassnahmen in Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende
1Die Betreiber von Zentren des Bundes und von kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende müssen allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen gewährleisten. Die Durchführung der Massnahmen richtet sich nach den bestehenden Infektions- und Übertragungsrisiken.
2Die Betreiber von Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende sorgen insbesondere dafür, dass die Personen in ihrer Obhut:
a. nach dem Eintritt in die Unterkunft innert nützlicher Frist in einer ihnen verständlichen Sprache über Infektionskrankheiten und ihre möglichen Symptome, insbesondere über HIV/Aids, über andere sexuell oder durch Blut übertragbaren Krankheiten und über Tuberkulose, sowie über den Zugang zur medizinischen Versorgung informiert werden;
b. die geeigneten Mittel zur Verhütung von sexuell oder durch Blut übertragbaren Krankheiten, insbesondere Präservative, erhalten;
c. Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung und zu Impfungen nach dem nationalen Impfplan unter Berücksichtigung der spezifischen Empfehlungen des BAG für Asylsuchende erhalten.
4Das BAG erlässt nach Absprache mit dem SEM Empfehlungen zu den Verhütungsmassnahmen in den Zentren des Bundes sowie in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende. Es stellt das nötige Informationsmaterial bereit.
2. Zivilstandsverordnung vom 28. April 20048
Art. 31 Ablage
1Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (Art. 7).