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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten

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142.311 Migration

Art. 8 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

1Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde, so:

b. weist sie sie einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG oder einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum nach Artikel 24d AsylG zu und benachrichtigt dieses; und

2Die asylsuchende Person hat sich spätestens im Verlauf des folgenden Arbeitstags in dem ihr gemäss Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Zentrum des Bundes zu melden.

Art. 9

Aufgehoben

Art. 10

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2

2Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.

Gliederungstitel vor Art. 13

2a. Abschnitt: Zentren des Bundes

Art. 13 Funktion der Zentren des Bundes

(Art. 24, 24a, 24d AsylG)

In den Zentren des Bundes werden Asylverfahren durchgeführt und können Wegweisungen angeordnet und ab Zentrum des Bundes vollzogen werden.

Art. 14 Aufenthalt in den Zentren des Bundes

(Art. 24, 24a, 24d AsylG)

1Die asylsuchende Person hat sich in den Zentren des Bundes den Behörden zur Verfügung zu halten.

2Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen kann angemessen verlängert werden, insbesondere wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahrens weitere Abklärungen getätigt werden müssen, die innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können, oder wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.