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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten

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142.311 Migration

Art. 52d Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids

(22 Abs. 3bis, Art. 102j Abs. 3 und Art. 102k Abs. 1 Bst. c AsylG)

1Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat.

2Im beschleunigten Verfahren und im Verfahren am Flughafen gelten Sachentscheide und Nichteintretensentscheide als ablehnende Asylentscheide gemäss Absatz 1. Nicht als ablehnende Asylentscheide gemäss Absatz 1 gelten Nichteintretensentscheide gemäss Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b AsylG.

Gliederungstitel vor Art. 52e

3. Abschnitt: Rechtsschutz im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone

Art. 52e Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren

(Art. 102l Abs. 1 und 3 AsylG)

1Der Leistungserbringer teilt dem SEM bis spätestens zum Zeitpunkt des Austritts der asylsuchenden Person aus dem Zentrum des Bundes oder dem Flughafen mit, ob die zugewiesene Rechtsvertretung auch im erweiterten Verfahren zur Verfügung stehen wird.

2Steht die zugewiesene Rechtsvertretung nicht zur Verfügung oder verzichtet die asylsuchende Person auf diese, so kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die zuständige Rechtsberatungsstelle im Zuweisungskanton wenden.

3In den Fällen nach Absatz 2 informiert die zugewiesene Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes oder am Flughafen umgehend die zuständige Rechtsberatungsstelle über den bisherigen Verfahrensstand. Die Termine der entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren sowie der erstinstanzliche Asylentscheid werden der zuständigen Rechtsberatungsstelle bekanntgegeben, wenn die asylsuchende Person damit einverstanden ist.

4Ohne Einverständnis nach Absatz 3, kann die zuständige Rechtsberatungsstelle auf ihre Tätigkeit verzichten, wenn die asylsuchende Person die Termine für die entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig nach deren Bekanntgabe durch das SEM der Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis bringt.

5Entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren sind zusätzliche Anhörungen zu den Asylgründen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Art. 52f Rechtzeitige Mitteilung der Termine für entscheidrelevante

Verfahrensschritte

1Das SEM teilt dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder bei einem Einverständnis der asylsuchenden Person nach Artikel 52e Absatz 3 der zuständigen Rechtsberatungsstelle die Termine für entscheidrelevante Schritte im