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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten
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142.311 Migration
Art. 17
Aufgehoben
Art. 18
Aufgehoben
Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1
Überprüfung der Identität und summarische Befragung
(Art. 26 Abs. 2 und 3 AsylG)
1Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Zentren des Bundes weitere Abklärungen durchgeführt werden.
Art. 20
Aufgehoben
Art. 20a Feststellung des medizinischen Sachverhalts
(Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 26a AsylG)
1Das SEM informiert die asylsuchenden Personen in der Vorbereitungsphase über die gesetzliche Regelung bei der Geltendmachung der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
2Das SEM erlässt unter Einbezug des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die notwendigen Weisungen über die Abgrenzung der Untersuchung nach Artikel 26a Absatz 2 AsylG zu den Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 28. September 20123 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
Art. 20b Dublin-Verfahren
(Art. 26b und 31 Abs. 1 Bst. b AsylG)
1Zusätzlich zu den Verfahrensschritten gemäss Artikel 26 Absätze 2 und 4 AsylG wird während der Vorbereitungsphase anlässlich der Befragung nach Artikel 26 Absatz 3 AsylG das rechtliche Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat gewährt, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann.
2Nach Abschluss der Vorbereitungsphase richtet sich das weitere Verfahren sinngemäss nach Artikel 20c Buchstaben g und h.
Art. 20c Beschleunigtes Verfahren
(Art. 26c AsylG)
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren. Dabei werden insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen:
a. Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;