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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 16 Seiten

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Art. 17

Aufgehoben

Art. 18

Aufgehoben

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1

Überprüfung der Identität und summarische Befragung

(Art. 26 Abs. 2 und 3 AsylG)

1Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Zentren des Bundes weitere Abklärungen durchgeführt werden.

Art. 20

Aufgehoben

Art. 20a Feststellung des medizinischen Sachverhalts

(Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 26a AsylG)

1Das SEM informiert die asylsuchenden Personen in der Vorbereitungsphase über die gesetzliche Regelung bei der Geltendmachung der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

2Das SEM erlässt unter Einbezug des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die notwendigen Weisungen über die Abgrenzung der Untersuchung nach Artikel 26a Absatz 2 AsylG zu den Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 28. September 20123 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.

Art. 20b Dublin-Verfahren

(Art. 26b und 31 Abs. 1 Bst. b AsylG)

1Zusätzlich zu den Verfahrensschritten gemäss Artikel 26 Absätze 2 und 4 AsylG wird während der Vorbereitungsphase anlässlich der Befragung nach Artikel 26 Absatz 3 AsylG das rechtliche Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat gewährt, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann.

2Nach Abschluss der Vorbereitungsphase richtet sich das weitere Verfahren sinngemäss nach Artikel 20c Buchstaben g und h.

Art. 20c Beschleunigtes Verfahren

(Art. 26c AsylG)

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren. Dabei werden insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen:

a. Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;

3 SR 818.101