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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten
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Strafprozessordnung 312.0
3Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein.
Art. 364b Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens
1Die Verfahrensleitung des für den nachträglichen Entscheid zuständigen Gerichts kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364a Absatz 1 festnehmen lassen.
2Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226.
3Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227.
4Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 230–233 sinngemäss.
Art. 365 Abs. 3
3Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.
Art. 366 Voraussetzungen
1Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern oder hat sie sich selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt, so kann das Gericht die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchführen.
2Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren oder eine neue Hauptverhandlung ansetzen; diesfalls erhebt es die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
3Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
a. die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und
b. die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
Art. 377 Abs. 4 dritter Satz
4…. Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.
Art. 388 Sachüberschrift und Abs. 2
Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche
Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide
2Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a. offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;