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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten
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Strafprozessordnung 312.0
3Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.
Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung
1Bund und Kantone stellen sicher, dass die Auswahl der amtlichen Verteidigung durch eine Stelle erfolgt, die von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung unabhängig ist. Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen:
3Die ausgewählte Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung eingesetzt.
Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz, 3 und 4
1... Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat die amtliche Verteidigung Anspruch auf ein Honorar, das der Entschädigung für die Verteidigung nach Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe a entspricht.
3Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.
4Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Art. 136 Abs. 1bis
1bisSie gewährt dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege, wenn dies zur Durchsetzung seiner Strafklage notwendig ist.
Art. 141 Abs. 4
4Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.
Art. 144 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text
Art. 147 Abs. 3 und 3bis
3Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung einer Beweiserhebung verlangen, wenn: