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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten
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Strafprozessordnung 312.0
b. bei erstinstanzlichen Urteilen: dem Zwangsmassnahmengericht am Ort des erstinstanzlichen Gerichts;
c. bei Urteilen der Berufungsinstanz: der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz am Ort des Berufungsgerichts.
3Das Gericht bzw. die Verfahrensleitung entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.
4Die Zuständigkeit für Haftentlassungsgesuche richtet sich sinngemäss nach Artikel 230–233 StPO.
Art. 442 Abs. 4
4Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
II
Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20039
Art. 3 Abs. 2
2Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB10 anwendbar und das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung (StPO).
Art. 36 Abs. 1bisund 2 erster Satz
1bisIst vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
2Bei Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191, 195 StGB11, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. ….
9 SR 311.1
10 SR 311.0
11 SR 311.0