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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten

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Strafprozessordnung 312.0

Art. 82 Abs. 1 Bst. b

1Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:

b. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB4, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.

Art. 88 Abs. 4

4Einstellungsverfügungen gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.

Art. 117 Abs. 1 Bst. g

1Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:

g. das Recht zu verlangen, dass ihm das Gericht das Urteilsdispositiv sowie jene Teile der Urteilsbegründung unentgeltlich zustellt, in denen die zum Nachteil des Opfers begangenen Straftaten behandelt werden.

Art. 123 Abs. 2

2Bezifferung und Begründung haben bis zum Abschluss der Untersuchung zu erfolgen.

Art. 125 Abs. 2 erster Satz

2Über den Antrag entscheidet die Verfahrensleitung des Gerichts. ...

Art. 126 Abs. 2 Bst. a und abis

2Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:

a. das Strafverfahren eingestellt wird;

abis. darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;

Art. 130 Bst. d

Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:

d. die Staatsanwaltschaft vor dem Zwangsmassnamengericht, dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;

Art. 131 Abs. 2 und 3

2Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung bei Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen.

4 SR 311.0