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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten

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Strafprozessordnung 312.0

a. Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, bei der Rechtshilfehandlung anwesend sind oder vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens in die Akten dieses Verfahrens Einsicht nehmen können; oder

b. die schweizerische Rechtshilfebehörde ein eigenes Verfahren im gleichen Sachzusammenhang führt, wie er dem ausländischen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegt.

3Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO18 sinngemäss.

Art. 30 Abs. 2 und 5

2Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.

5Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.

7. Strafgesetzbuch19

Art. 71 Abs. 3

Aufgehoben

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

18 SR 312.0

19 SR 311.0