Vorlage
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Strafprozessordnung 312.0
a. der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren; oder
b. bei Mittäterschaft oder Teilnahme Strafverfahren ohne sachliche Gründe getrennt geführt wurden und dadurch die Teilnahme an Beweiserhebungen nicht möglich war.
3bisIn den Fällen von Absatz 3 Buchstabe a kann auf eine Wiederholung verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
Art. 147a Einschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person
1Ist zu befürchten, dass die beschuldigte Person ihre Aussagen an diejenigen einer einzuvernehmenden Person anpassen wird, so kann die Staatsanwaltschaft sie von dieser Einvernahme ausschliessen.
2Der Ausschluss gilt auch für die Verteidigung.
3Die Einvernahme wird in Bild und Ton aufgezeichnet, sofern die von der Einvernahme ausgeschlossene Person nicht auf die Aufzeichnung verzichtet.
Art. 150 Abs. 2 zweiter Satz
Aufgehoben
Art. 154 Abs. 4 Bst. d
Betrifft nur den französischen Text
Art. 170 Abs. 2
2Sie haben auszusagen, wenn sie:
a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b. von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.
Art. 186 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3
2... Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren.
3Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren.