Vorlage
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Strafprozessordnung 312.0
b. eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen; oder
c. den Widerruf eines bedingt gewährten Vollzugs einer Freiheitsstrafe.
Art. 353 Abs. 2
2Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehl über Zivilforderungen entscheiden, sofern:
a. deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b. der strittige Betrag 30 000 Franken nicht übersteigt.
Art. 354 Abs. 1 Bst. abis, 1bisund 1ter
1Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben:
abis. die Privatklägerschaft;
1bisDie Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
1terDie Einsprache ist innert folgender Fristen zu erheben:
a. sofern der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft persönlich ausgehändigt wurde: innert 10 Tagen;
b. in allen anderen Fällen: innert 20 Tagen.
Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4
Aufgehoben.
Art. 364 Abs. 5
5Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
Art. 364a Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen
Entscheid des Gerichts
1Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person in dringenden Fällen festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen sie der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und sie:
a. sie sich dem Vollzug entziehen könnte; oder
b. erneut eine schwere Straftat begehen könnte.
2Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226.