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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten
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Strafprozessordnung 312.0
Art. 55 Sachüberschrift
Zuständigkeit im Allgemeinen
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels
Art. 55a Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
Stellt eine schweizerische Behörde ein Rechtshilfeersuchen für eine Zwangsmassnahme im Ausland, so ist zur Genehmigung der Massnahme das Zwangsmassnahmengericht zuständig, wenn:
a. das schweizerische Recht dies verlangt; oder
b. der um Rechtshilfe ersuchte Staat für eine von der Strafverfolgungsbehörde angeordneten Zwangsmassnahme den Entscheid eines Gerichtes verlangt.
Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz
1Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:
Art. 78 Sachüberschrift und Abs. 5bis
Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen
5bisAufgehoben
Art. 78a Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme
Wird die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gilt Folgendes:
a. Das Protokoll kann nach der Einvernahme gestützt auf die Aufzeichnungen erstellt werden.
b. Die einvernehmende Behörde kann darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen; die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
Art. 80 Abs. 1 zweiter Satz
1... Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. ...