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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten
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Strafprozessordnung 312.0
4Will die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts die beschuldigte Person unabhängig von einem Gesuch aus der Haft entlassen, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.
Art. 231 Abs. 2
2Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zuhanden der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.
Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
1Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so beantragt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Haft bei der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz. Diese lässt die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung.
Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem
Berufungsgericht
1Die beschuldigte Person kann während dem Verfahren vor dem Berufungsgericht ein Haftentlassungsgesuch stellen.
2Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zu richten.
3Diese leitet das Gesuch an die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz weiter. Diese entscheidet innert 5 Tagen seit Eingang des Gesuchs bei ihr.
Art. 236 Abs. 1
1Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und die Strafe oder Massnahme im ordentlichen Vollzugsregime vollzogen werden kann.
Art. 248 Abs. 1, 2 und 3
1Macht eine berechtigte Person unverzüglich nach Kenntnis der Sicherstellung geltend, eine Durchsuchung oder Beschlagnahme von Aufzeichnungen und Gegenständen sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so versiegelt die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände und darf diese weder einsehen noch verwenden.
2Betrifft nur den französischen Text.