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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten
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Strafprozessordnung 312.0
Gliederungstitel vor Art. 38
5. Kapitel: Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates
Art. 38
Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
b. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton.
2. Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200912
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 JStG verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.
Art. 10 Abs. Abs. 3
3Die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist, nimmt die dringend notwendigen Ermittlungshandlungen vor.
Art. 32 Abs. 5 Bst. b und 5bis
5Gegen den Strafbefehl können bei der Untersuchungsbehörde innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
b. die Privatklägerschaft;
5bisDie Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514
Art. 80 Abs. 2 dritter Satz
2Aufgehoben
12SR 312.1
13SR 311.1