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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten

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Strafprozessordnung 312.0

b. Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;

c. querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.

Art. 391 Abs. 2 erster Satz

2Sie darf Entscheide hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. ….

Art. 393 Abs. 1 Bst. c

1Die Beschwerde ist zulässig gegen:

c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.

Art. 395 Bst. b

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:

b. die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 30 000 Franken.

Art. 398 Abs. 1

1Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts oder gegen selbstständige Einziehungsentscheide.

Art. 410 Abs. 1 Bst. a

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 431 Sachüberschrift

Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter

Zwangsmassnahmen und überlanger Haft

Art. 440 Sicherheitshaft

1Unter den Voraussetzungen von Artikel 439 Absatz 3 kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen.

2Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:

a. bei Strafbefehlen: dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat;