Vorlage

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Strafprozessordnung 312.0

Art. 210 Abs. 2

2Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.

Art. 221 Abs. 1 Bst. c

1Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:

c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher eine solche Straftat verübt hat.

Art. 222 Abs. 2

2Die Staatsanwaltschaft kann Entscheide über die Nichtanordnung, die Nichtverlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten.

Art. 225 Abs. 3 und 5

3Betrifft nur den italienischen Text

5Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.

Art. 228a Beschwerde der Staatsanwaltschaft und Verfahren

1Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde gegen einen Haftentscheid unverzüglich nach der Eröffnung des Entscheides schriftlich oder mündlich zu Protokoll dem Zwangsmassnahmengericht anzumelden. In diesem Fall bleibt die beschuldigte Person bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Haft.

2Die Staatsanwaltschaft reicht innert dreier Stunden seit der Eröffnung des Entscheides eine schriftlich begründete Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht zuhanden der Beschwerdeinstanz ein.

3Das Zwangsmassnahmengericht übermittelt die Beschwerde sowie die Begründung des Entscheides zusammen mit den Akten unverzüglich der Beschwerdeinstanz.

4Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226 Absätze 1–5.

Art. 230 Abs. 3 und 4

3Die Verfahrensleitung leitet das Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter.