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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten

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Strafprozessordnung 312.0

Art. 318 Abs. 1bisund 3

1bisSie teilt den ihr bekannten Opfern schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.

3Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bissowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.

Art. 342 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 1bisund 1tersowie 2

1Auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen kann die Hauptverhandlung zweigeteilt werden; dabei kann bestimmt werden, dass:

1bisFür die Entscheidung ist zuständig:

a. bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung: die Verfahrensleitung;

b. nach Eröffnung der Hauptverhandlung: das Gericht.

1terLehnt die Verfahrensleitung den Antrag über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Der Antrag kann an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.

2Die Entscheidung der Verfahrensleitung oder des Gerichts über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ist nicht anfechtbar.

Art. 352 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bisund 3

1Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft – unter Vorbehalt von Absatz 1bis– einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:

1bisBeteiligt sich ein Opfer als Privatklägerschaft am Strafverfahren, so kann dieses nicht mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden, wenn eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten in Betracht kommt.

3Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten respektive in Fällen von Absatz 1bisvon höchstens 3 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.

Art. 352a Obligatorische Einvernahme der beschuldigten Person

Die Staatsanwaltschaft vernimmt die beschuldigte Person, wenn der beabsichtigte Strafbefehl zur Folge hat:

a. eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten;