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Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 17 Seiten

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Strafprozessordnung 312.0

4. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201015

Art. 65 Abs. 2

2Zuständig ist während des ganzen Verfahrens:

a. das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Vorverfahren geführt wird oder wurde;

b. das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin bei Vorverfahren, die in italienischer Sprache am Sitz der Bundesanwaltschaft geführt werden oder wurden.

5. Opferhilfegesetz vom 23. März 200716

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 8a Entfallen der Anzeigepflicht

Die kantonalen Stellen, die über finanzielle Hilfe entscheiden, sowie die kantonalen Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden unterliegen keiner Anzeigepflicht.

6. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198117

Ersatz von Ausdrücken

1In Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz wird «Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt für Justiz (BJ)».

2In Artikel 11a Absatz 1 erster Satz und Absatz 3 zweiter Satz wird «Bundesamt für Justiz» ersetzt durch «BJ».

3Im ganzen übrigen Erlass, mit Ausnahme von Artikel 11a Absatz 3 erster Satz und zweiter Satz («Bundesamt für Polizei») wird «Bundesamt» ersetzt durch «BJ».

Art. 9 Schutz des Geheimbereichs und Siegelung

1Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht.

2Die Siegelung kann nur verlangt werden, wenn:

15 SR 173.71

16 SR 312.5

17 SR 351.1