Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten
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Art. 5 Dialog mit der Öffentlichkeit
Artikel 5 verpflichtet die SRG zu einem verbesserten Dialog mit der Öffentlichkeit. Die politische Diskussion und das Nutzungsverhalten des jüngeren Publikums zeigen, dass es künftig verstärkter Anstrengungen bedarf, um die hohe Akzeptanz und Legitimation in der Bevölkerung erreichen und erhalten zu können. Vor diesem Hintergrund muss die Diskussion über die Anforderungen und Leistungen des Service public künftig breiter geführt werden.
Absatz 1 verpflichtet die SRG, die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Unternehmens- und Angebotsstrategie zu informieren und sich um die Etablierung eines institutionalisierten Dialogs darüber zu bemühen. Dieser Austausch mit der Öffentlichkeit soll eine kontinuierliche Reflexion über die Leistungen des Service public und über den Mehrwert der SRG-Angebote für die Gesellschaft ermöglichen.
Die SRG prüft nach Absatz 2 regelmässig die Umsetzung ihrer Unternehmens- und Angebotsstrategie und lässt die entsprechenden Resultate in einem zweiten Schritt von qualifizierten externen Evaluationsstellen prüfen. Für die öffentliche Information und die Diskussion mit Interessenvertretern verschiedener gesellschaftlicher Sphären über diese Ergebnisse wählt die SRG geeignete Formen wie beispielsweise öffentliche Veranstaltungen oder in ihren Angeboten übertragene Diskussionsrunden. Am Dialog mit der Gesellschaft wirken die Regionalgesellschaften massgeblich mit (vgl. Art. 32 Abs. 2).
Nach Absatz 3 unterbreitet die SRG der Öffentlichkeit nicht nur ein regelmässiges (Absätze 1 und 2), sondern auch ein permanentes Dialogangebot, das der gesamten Bevölkerung kostenlos offensteht. Die Bestimmung setzt damit die im Postulat 13.3097 (Rickli Natalie, SRG-Programme. Mehr Mitwirkungsrechte für Gebührenzahler) enthaltene Forderung um.
Zweiter Abschnitt: Die einzelnen Bereiche des publizistischen Angebots
Mit Abschnitt 2 wird der gesetzlich verankerte Programmauftrag (Artikel 24 RTVG) neu weiter konkretisiert.
Art. 6 Information
Die Absätze 1 und 2 entsprechen weitestgehend der inhaltlichen Umschreibung des Informationsangebots in Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a RTVG.
Bezüglich der erforderlichen Qualität des Informationsangebots enthält Artikel 3 Abs. 1 die entsprechenden Vorgaben. Diese Qualitätsanforderungen begründen eine allgemeine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft, womit das Informationsangebot der SRG hohen qualitativen und ethischen Anforderungen genügen muss. Dies wirkt sich namentlich auf die Verwendung von Algorithmen aus, welche als Hilfsmittel eingesetzt werden können, die aber weder das professionelle Urteil noch die journalistische Verantwortung ersetzen können.
Nach Absatz1 gewährleistet die SRG mit der Gesamtheit ihrer Informationsangebote eine umfassende, vielfältige und sachgerechte Berichterstattung. Damit trägt die SRG mit ihrem Informationsangebot zur freien Meinungsbildung des Publikums bei. Ob und wie ein konkretes Thema aufgegriffen wird, liegt in der Entscheidungshoheit der SRG (Artikel 6 Absatz 2 RTVG), sie orientiert sich dabei namentlich am Kriterium der Relevanz. Die Aufsicht über die Einhaltung der inhaltlichen Programmanforderungen obliegt unverändert der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a RTVG).
Nach Absatz 2 liegt der Schwerpunkt der Berichterstattung auf der Darstellung und Erklärung des Geschehens auf internationaler, nationaler und sprachregionaler Ebene. Ausserhalb der regionalen Fenster (Regionaljournale) berichtet die SRG über lokale und regionale Ereignisse, wenn diese von überregionaler Relevanz sind.