Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten

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Art. 18 Übriges publizistisches Angebot

Absatz 1 definiert das «übrige publizistische Angebot», welches zusammen mit den Programmen nach den Artikeln 16 und 17 das gesamte durch die Abgabe finanzierte publizistische Angebot darstellt. Zum übrigen publizistischen Angebot gehören wie bisher die Online-Angebote, der Teletext, ein multimediales Angebot für die italienische Sprachregion, programmassoziierte Informationen, das publizistische Angebot für das Ausland und die Begleitmaterialien zu einzelnen Sendungen.

Neu aufgenommen wird mit Buchstabe c der Dienst Hybrid Broadcast Broadband Television (HbbTV), den die SRG seit 2013 im Rahmen einer Bewilligung nach Artikel 6 Konzession SRG 08 anbietet.

HbbTV ist der moderne Nachfolgedienst für den veralteten Teletext. Bezüglich Werbung und Sponsoring gelten die Vorgaben gemäss Artikel 23 RTVV. Soweit der klassische Teletext-Dienst unverändert im HbbTV-Angebot verbreitet wird, dürfen auch die darin enthaltene Werbung und Sponsoring ins HbbTV-Angebot übernommen werden.

Die Buchstaben a - g von Absatz 2 entsprechen dem bisherigen Artikel 13 Absätze 1 - 7 Konzession SRG 08. „Begleitmaterialien“ sind zum Beispiel Informationsbroschüren.

Gemäss Absatz 3 besteht das multimediale Angebot nach Artikel 17 Absatz 2 schwergewichtig aus originären audiovisuellen Angeboten. Der Rahmen für dieses Angebot ergibt sich aus Absatz 2, dessen Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind.

Absatz 4 entspricht bisherigem Konzessionsrecht.

Absatz 5 verlangt, dass das Publikum die von der SRG verantworteten Inhalte als solche erkennen kann, namentlich auch Online-Angebote als SRG-Portale auf Drittplattformen. Die Kennzeichnung der SRG-Portale soll zweckorientiert, verhältnismässig und angepasst an Plattformen bzw. Zielgruppen umgesetzt werden.

Art. 19 Kurzveranstaltungen und Technologieversuche

Die Bestimmung entspricht bisherigem Konzessionsrecht (vgl. Artikel 6 Konzession SRG 08).

Fünfter Abschnitt: Verbreitung

Art. 20 Drahtlose Verbreitung

Die drahtlos terrestrische Verbreitung der SRG-Programme erfolgt auf der Basis von Funkkonzessionen des BAKOM für die Vektoren UKW, DAB+ und DVB-T (vgl. Absatz 5). Massgebend dazu sind die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes vom 30. April 2007 (SR 784.10) und der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) vom 9. März 2007 (SR 784.102.1).

Die Regelung der drahtlosen Verbreitung entspricht der Programmverbreitung im Jahr 2017. Als erste Programme im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a gelten die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer 1 erwähnten Radioprogramme.

Absatz 4 ermöglicht der SRG beispielsweise die Migration von UKW zu DAB+, entsprechend dem Schlussbericht der Arbeitsgruppe Digitale Migration vom 1. Dezember 2014 und gestützt auf entsprechende Anpassungen der heutigen Funkkonzessionen. Das BAKOM kann der SRG zum Beispiel die Abschaltung einzelner UKW-Sender oder ganzer Ketten ermöglichen, sofern die ausreichende Versorgung derselben Programme in genügender Empfangsqualität über DAB+ garantiert ist. Qualitative Vorgaben für die Programmverbreitung sind in der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007 (SR 784.401.11) geregelt.

Grundsätzlich werden die technischen Details der terrestrischen Verbreitung in den Funkkonzessionen geregelt. Diese richten sich nach den Vorgaben des Fernmeldegesetzes (SR 784.10) und der