Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten
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Absatz 1 ist neu. Er verweist auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit und der programmlichen Autonomie, welche bereits in Artikel 93, Absatz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) wie auch auf Gesetzesstufe in den Artikeln 3a und 6 RTVG verankert sind. Um ihren Service-public-Auftrag zufriedenstellend erfüllen zu können, muss die SRG frei von staatlichem und privatem Einfluss, den publizistischen Qualitätsprinzipien verpflichtet, arbeiten können.
In Absatz 2 wird aufgenommen, dass ein Gewinnstreben mit der Funktion der SRG als Erbringerin eines Dienstes für die Allgemeinheit unvereinbar ist (vgl. Artikel 23 RTVG). Dem Verbot, Gewinn anzustreben, steht aber nicht entgegen, dass die SRG positive Jahresabschlüsse vorweist. Ein Service public-Unternehmen wie die SRG ist darauf angewiesen, Gewinne zu realisieren, um Verluste aus früheren Jahren ausgleichen und Reserven im Hinblick auf spätere Verluste oder Investitionen aufbauen zu können.
Art. 3 Grundsätze betreffend das publizistische Angebot
Artikel 3 der vorliegenden Konzession entspricht in seiner Funktion Artikel 2 der Konzession SRG 08: er definiert die Mission, welche dem Service public erteilt wird, und beschreibt die Wirkungen, welche die Dienstleistungen der SRG erzielen sollen. Neu nennt die vorliegende Konzession in Artikel 3 Absatz 2 einen Grundwerte-Katalog, welcher die ethischen Grundlagen für das gesamte publizistische Schaffen der SRG beschreibt.
Absatz 1 respektiert die bestehende Prioritätsordnung und nennt an erster Stelle die Radio- und Fernsehprogramme als hauptsächliche Kanäle für die Service-public-Dienstleistungen der SRG. Angesichts der wachsenden Bedeutung des Online-Angebots zur Erfüllung des Service-public-Auftrags erwähnt Absatz 1 diese Kategorie von Diensten nun ausdrücklich als Teil des publizistischen Angebots der SRG. Diese Online-Beiträge können sowohl auf den eigenen Internetplattformen der SRG wie auch auf Drittplattformen angeboten werden.
Absatz 2 bekräftigt die herausragende demokratiefunktionale Bedeutung des publizistischen Angebots der SRG für die Allgemeinheit, wie sie in Artikel 23 RTVG zum Ausdruck kommt, und die hohen Ansprüche, die an dieses Angebot gestellt werden. Es soll dazu beitragen, dass sich das Publikum selbstbestimmt in einem immer komplexeren gesellschaftlichen Umfeld bewegen und gut informiert am Leben innerhalb der staatlichen Institutionen teilnehmen kann. Die SRG orientiert sich in ihren publizistischen Entscheidungen deshalb primär am „citizen value“, d.h. sie spricht das Publikum primär als am Gemeinwohl interessierte Bürgerinnen und Bürger an, dies mit dem Ziel, den am Gemeinwohl orientierten Dialog zwischen den immer stärker fragmentierten Gesellschaftsgruppen langfristig sicherzustellen. Dafür sind aber auch Angebote für zerstreuungssuchende Konsumentinnen und Konsumenten nötig, die ihre individuellen Interessen und Bedürfnisse befriedigen wollen.
Vor dem Hintergrund des Grundwertekanons demokratischer Gesellschaften kann die SRG in ihren Programmen Position beziehen und gesellschaftliche und politische Vorgänge kommentieren. Dabei lässt sich die SRG von den Grundwerten leiten, die unsere Institutionen kennzeichnen, in der Bundesverfassung verankert sind und in internationalen Übereinkommen anerkannt werden. Die Achtung der Menschenwürde gehört gemäss Artikel 4 Absatz 1 RTVG zu den Mindestanforderungen, welche alle konzessionierten und gemeldeten Veranstalter zu erfüllen haben. Bei der SRG erlangt diese Verpflichtung eine andere Bedeutung – sie wird Richtschnur für eine qualitativ hochstehende, verantwortungsbewusste publizistische Dienstleistung.
Absatz 3 verpflichtet die SRG, gestützt auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 RTVG, sich um eine angemessene Vertretung der Geschlechter in ihren publizistischen Angeboten zu bemühen. Die Berichterstattung der SRG ist stets auch Abbild der effektiven Vertretung der Geschlechter im betroffenen Gesellschaftsbereich; die effektive Vertretung in einer Sendung hängt allerdings von der individuellen Bereitschaft zur Teilnahme ab.