Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten

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Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1). In der Regel ist gemäss der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (SR 784.101.112) das BAKOM die konzessionierende Behörde; bei den Funkkonzessionen der SRG ist das stets der Fall.

Art. 21 Verbreitung über Leitungen

Artikel 30 Absatz 2 RTVG verpflichtet den Bundesrat, für jedes Programm das Versorgungsgebiet und die Verbreitungsart zu bestimmen.

Artikel 21 konkretisiert die Zugangsberechtigung der SRG-Radio- und Fernsehprogramme im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a RTVG.

Gemäss dieser Gesetzesbestimmung haben die Netzbetreiber in ihrem Versorgungsgebiet „die Programme der SRG im Rahmen der Konzession“ zu verbreiten. Die Konzessionsbestimmung entspricht bisherigem Konzessionsrecht.

Art. 22 Verbreitung über Internet

Artikel 22 beinhaltet eine Kompetenzregelung aber keine konzessionsrechtliche Verpflichtung. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die SRG ihren Leistungsauftrag weiterhin primär über die eigentlichen Rundfunk-Verbreitungsvektoren zu erbringen hat. Soweit es technisch möglich und kostenmässig vertretbar ist, kann die SRG alle ihre Radio- und Fernsehprogramme Programme auch über das Internet verbreiten (Streaming).

Buchstabe b regelt in erster Linie Live-Übertragungen von Ereignissen, die durch Dritte organisiert werden. Erforderlich ist ferner, dass die Ereignisse sprachregional oder national von Bedeutung sind; unerheblich ist jedoch, ob die Ereignisse im In- oder Ausland stattfinden. „Originär“ heisst, dass die Erst- oder Exklusivausstrahlung nicht in einem herkömmlichen SRG-Programm sondern über Internet erfolgt.

Buchstabe c ermöglicht der SRG, Sendungen oder Streams aus andern Sprachregionen zu übernehmen und sie sprachlich zu modifizieren (z.B. Overvoicing).

Buchstabe d erlaubt Video-Direktübertragungen vom Ort, wo Radiosendungen produziert werden. Dabei geht es in erster Linie um Live-Signale aus den Radiostudios.

Art. 23 Zugang zu Sendungen

Die Bestimmung gibt der SRG grundsätzlich die Möglichkeit, Sendungen im Internet kostenlos zugänglich zu machen. Bei der kommerziellen Nutzung von Sendungen über Archive oder via Anfragen können Marktpreise verlangt werden. Bei einer privaten oder wissenschaftlichen Nutzung können Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn die Anfrage Rechercheaufwendungen verursacht oder wenn Datenträger genutzt werden müssen. Dabei dürfen aber nur diejenigen Kosten überwälzt werden, welche durch die Anfrage bzw. deren Behandlung verursacht worden sind (Grenzkosten). Die Einrichtung und der Betrieb eines Archivs gehören ohnehin zum Aufgabengebereich eines Service-public-Veranstalters und werden schon weitgehend über die Empfangsgebühren finanziert. Abs. 3 ist als Präzisierung von Art. 33 Abs. 2 RTVV zu sehen, welcher den Zugang der Öffentlichkeit zu den Sendungsarchiven verlangt und eine Entschädigung bei zusätzlichem Aufwand vorsieht. Bei einer kommerziellen Nutzung (Vorführungen etc.) oder bei Fernseh-oder Spielfilmen, die auf der Basis des Vertrages mit der Filmbranche (Pacte de l’audiovisuel) abgeschlossen worden sind, dürfen Marktpreise verrechnet werden. Im zweiten Fall kommt der Ertrag wieder dem Schweizer Film zugute.

Art. 24 Leistungen in Krisensituationen

Die Bestimmung verpflichtet die SRG, sich organisatorisch und technisch vorzubereiten, um auch in Krisensituationen den Leistungsauftrag so weit als möglich erfüllen zu können. Heute ist diese Service-public-Leistung auf vertraglicher Basis zwischen der SRG und der Eidgenossenschaft geregelt.