Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten

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Sechster Abschnitt: Produktion und Zusammenarbeit

Die Bestimmungen von Artikel 25 bis 30 entsprechen bisherigem Konzessionsrecht (vgl. Artikel 27 RTVG und Artikel 15 Konzession SRG 08).

Art. 31 Zusammenarbeit mit schweizerischen Medienunternehmen

Artikel 31 ergänzt den bisherigen Katalog von Zusammenarbeiten gemäss Konzession SRG 08 um eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit schweizerischen Medienunternehmen. Die SRG verfügt über einen grossen Fundus an Content von Nachrichten-Videos mit nationalem und überregionalem Inhalt. Eine Zusammenarbeit ist deshalb primär im Bereich der Information relevant, weil diese aufwändig ist und von schweizerischen Medienunternehmen oft nicht in einem vergleichbaren Ausmass angeboten werden können.

Die SRG wird deshalb verpflichtet, andern schweizerischen Medienunternehmen Kurzversionen von tagesaktuellen audiovisuellen Inhalten für die Nutzung im Internet anzubieten. Sie gewährleistet transparente und gleichberechtigte Nutzungsbedingungen und kann die verursachten Kosten in Rechnung stellen. Damit wird einer Forderung der Motion 17.3627 (Shared Content) der ständerätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S) vom 4. Juli 2017 entsprochen. Eine vollständige Umsetzung der Motion wird erst im Rahmen des geplanten neuen Gesetzes für elektronische Medien möglich sein.

Siebter Abschnitt: Organisation

Art. 32 Regionalgesellschaften

Artikel 32 bildet die heutige Organisation der SRG ab. Absatz 1 entspricht dabei Artikel 22 Konzession SRG 08.

Absatz 2 bezieht sich auf die im Bericht zum Service-Public vom 17. Juni 2016 formulierte Forderung des Bundesrats nach einem verstärkten Dialog, der eine kontinuierliche Reflexion über die Leistungen des Service public für die Gesellschaft fördert und zu einer Verankerung in der Bevölkerung beiträgt. Dieser Dialog wird mit Artikel 5 Konzession umgesetzt. Artikel 32 Absatz 2 verdeutlicht dabei, dass dieser Dialog zu einem wesentlichen Teil zu den Aufgaben der Regionalgesellschaften gehört und hebt deren Funktion als Bindeglied zwischen SRG und Gesellschaft hervor.

Absatz 3 lehnt sich an Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d RTVG an, wonach das Publikum in der Organisation der SRG vertreten sein soll, was mit den bestehenden Publikumsräten umgesetzt ist. Absatz 3 bildet dies nun auch in der Konzession ab und hält die repräsentative und konsultative Funktion der Publikumsräte verbindlich fest.

Absatz 4 ergänzt Artikel 91 Absatz 2 RTVG, wonach die SRG eigene unabhängige Ombudsstellen zur Behandlung von Beanstandungen des Programms und des übrigen publizistischen Angebots einrichtet. Zur Wahrung der Unabhängigkeit von den Redaktionen sind die Ombudsstellen organisatorisch den Regionalgesellschaften zugeordnet.

Art. 33 Organe

Artikel 33 entspricht bisherigem Konzessionsrecht (vgl. Artikel 23 Konzession SRG 08).

Art. 34 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 34 entspricht weitestgehend der bisherigen Bestimmung gemäss Artikel 24 Konzession SRG

08. Fallengelassen wird der bisherige zweite Satz von Absatz 1, wonach die Verwaltungsrats-Mitglieder die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen mitbringen müssen. Diese Anforderungen sind eine selbstverständliche Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsrates, die keiner expliziten Erwähnung in der Konzession bedarf.