Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten
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der Anteil an Schweizer Musik rund ein Drittel. Die SRG hat am 6. Oktober 2017 im Rahmen einer Selbstverpflichtung erklärt, diesen Anteil auf mindestens 50 Prozent zu steigern.
Absatz 2 manifestiert den Grundsatz der Unterscheidbarkeit im Bereich der Radioprogramme. Die Anforderungen hinsichtlich der Qualität der Moderation ergeben sich aus Artikel 3 und beinhalten insbesondere journalistisches Denken, glaubwürdige und kompetente Darstellung der Inhalte sowie eine respektvolle Haltung gegenüber Gästen und Publikum. Bezüglich Musik ergibt sich die Unterscheidbarkeit in der deutlich ausgeprägten Vielfalt an Musiktiteln und der besonderen Berücksichtigung von Schweizer Interpreten in der Musikwahl. Absatz 2 wiederholt damit die in Artikel 26 Konzession manifestierte Pflicht zur Musikförderung, welche heute durch die SRG mit der «Charta der Schweizer Musik» umgesetzt wird.
Art. 17 Fernsehprogramme
Absatz 1 bildet in erster Linie die Grundlage für die beiden ersten Programme je Sprachregion. Für die SRG ist es in der verhältnismässig kleinen italienischsprachigen Sprachregion zunehmend schwierig, zwei TV-Programme zu betreiben und gleichzeitig ein nicht-lineares Angebot zu produzieren, das den sich rasant verändernden Nutzungsgewohnheiten Rechnung trägt. Die Absätze 1 und 2 bilden deshalb Grundlage für den geplanten Ersatz von RSI La 2 durch ein multimediales Angebot, das zusammen mit dem ersten TV-Programm die Gleichwertigkeit des Gesamtangebots für die italienische Sprachregion mit den Angeboten für die anderen Sprachregionen gewährleistet (vgl. auch Artikel 18 Absatz 3 Konzession). Durch die Streichung von RSI La 2 werden Mittel für zusätzliche Eigenproduktionen frei, die im Rahmen des multimedialen Angebots den verschiedenen italienischsprachigen Zielpublika über alle verfügbaren Plattformen zugänglich sein wird. Die Bereitstellung des multimedialen Angebots umfasst neben der Produktion auch eine gute Empfangbarkeit via Breitband und HbbTV durch das Publikum in der italienischen Sprachregion. Für den Übergang ist deshalb ein vorübergehender Parallelbetrieb notwendig.
Absatz 3 bildet die Grundlage für SRF info. «Informationssendungen und -beiträge» umfassen alle Inhalte, die der Erfüllung des Informationsauftrags gemäss Artikel 4 dienen. Im Gegensatz zur Verbreitung über Internet gemäss Artikel 22 Buchstabe b ist die Erstausstrahlung auf SRF info nur zulässig, wenn es sich um Sendungen über Ereignisse von nationaler Bedeutung handelt. Als solche Ereignisse fallen zum Beispiel das World Economic Forum in Davos, Parlamentsdebatten im Bundeshaus oder wichtige Sportereignisse in Betracht.
Absatz 4 entspricht weitestgehend dem bisherigen Artikel 5 Absatz 3 Konzession SRG 08, ergänzt um die Möglichkeit, auch in der rätoromanischen Schweiz ein Programm mit laufend aktualisierten Informationen und Programmhinweisen über Internet zu verbreiten. Die Verbreitung erfolgt dabei im Rahmen eines reinen Internet-Streams. Diese Programme können praktisch ohne Aufwand aus der bestehenden Produktionsplattform für das Informationsangebot der jeweiligen Sprachregion abgeleitet und mit Programmhinweisen angereichert werden. Es handelt sich infolgedessen weitgehend um die Verwendung von bestehendem Material, sodass diesen Internet-Programmen keine neue publizistische Bedeutung zukommt. In diesen Programmen sind Werbung und Sponsoring untersagt.
Absatz 5 ist Grundlage für die SRG, im Rahmen von entsprechenden Vorgaben in der RTVV, welche sich derzeit in der Vernehmlassung befinden (siehe dazu auch Art. 38bis unten) zielgruppenspezifische Werbung in ihren Programmen auszustrahlen, namentlich unter Einhaltung des Verbots regionaler Werbung. Die SRG wird in Art. 17 Abs. 5 verpflichtet, das BAKOM vor Beginn der Ausstrahlung von Zielgruppenwerbung über die Anzahl der angesprochenen Zielgruppen sowie die Zusammensetzung und Zuführung der Signale zu den Empfängern zu informieren. Zudem müssen entsprechende Praxisänderungen mitgeteilt werden. Das heisst, dass dem BAKOM jeweils vorgängig auch Änderungen in Bezug auf die Anzahl der Zielgruppen oder in Bezug auf die technische Konzeption anzuzeigen sind.