Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten

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Artikel 13 – 15 : Allgemeines

Das Vielfaltsgebot für die Programme der SRG bedeutet unter anderem, dass die Programme der SRG in ihrer Gesamtheit zur Sichtbarkeit aller gesellschaftlichen Gruppierungen beitragen und die Lebensrealität aller Bevölkerungsgruppen abbilden (vgl. Tabelle „Qualitäts- und Erfolgsdimensionen im Anhang). Die Artikel 13 bis 15 beinhalten spezifische Vorgaben für bestimmte Bevölkerungsgruppen.

Art. 13 Angebote für junge Menschen

Der Begriff «Junge Zielgruppen» umfasst Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 35. Lebensjahr. Da sich vor allem das junge Publikum von den klassischen Medien ab- und den Internetangeboten zuwendet, besteht eine grosse Herausforderung des Service public darin, mit seinen Angeboten künftig die gesamte Bevölkerung anzusprechen und so die Integrations- und Identifikationsfunktion weiterhin zu wahren. Deshalb wird die SRG verpflichtet, den jungen Zielgruppen eine altersgerechte und unabhängige Orientierung zu bieten. Sie trägt zu deren Beteiligung am politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben bei.

Art. 14 Menschen mit Migrationshintergrund

Angesichts des stetig wachsenden Anteils von in der Schweiz lebenden Menschen mit Migrationshintergrund wird die SRG verpflichtet, diese in ihren Angeboten zu berücksichtigen, integrative Inhalte zu vermitteln und damit das gegenseitige Verständnis zu fördern. Sie bildet dabei auch die Lebensrealitäten der verschiedenen Bevölkerungsgruppen ab und fördert deren Sichtbarkeit in ihren Angeboten.

Art. 15 Menschen mit Sinnesbehinderungen

Die Bestimmung in Artikel 15 dient der konzessionsrechtlichen Visibilität der von der SRG verlangten Bemühungen zugunsten der sinnesbehinderten Menschen. Der Umfang der verlangten Dienstleistungen wird abschliessend im RTVG (Art. 7 Abs. 3) und in der RTVV (Art. 7) geregelt. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Verbänden festgelegt.

Vierter Abschnitt: Programme und übriges publizistisches Angebot

Art. 16 Radioprogramme

Absatz 1 umschreibt die einzelnen Radioprogramme und bildet das heutige Radioangebot der SRG ab. Neu umschreibt die Konzession die jeweiligen Programme auch in inhaltlicher Hinsicht.

Buchstabe a verpflichtet die SRG, die wesentlichen Teile des Programmauftrags in den Bereichen Information, Bildung, Kultur, Sport und Unterhaltung mit den drei ersten Programmen in deren Gesamtheit zu erfüllen. Buchstabe a wiederholt zusätzlich die in Artikel 26 Absatz 2 RTVG verankerte Möglichkeit, mit Genehmigung des UVEK regionale Informationssendungen auszustrahlen.

Gemäss Buchstabe b strahlt die SRG ihre beiden Programme Radio SRF Musikwelle und Option Musique aus. Diese Programme leisten einen wesentlichen Beitrag zur Kulturförderung, insbesondere durch die Berücksichtigung der sprachregionalen (Musik-)Kultur und auch mit publizistischen Beiträgen über die Lebenswirklichkeit der anvisierten Zielgruppe. «Volkstümlich» meint populäre Unterhaltungsmusik wie zum Beispiel Volksmusik, volkstümliche Schlager und Chanson, Blues und Country. Diese Programme beinhalten mindestens die aktuellen Informationsleistungen, welche von anderen Programmen gemäss Absatz 1 übernommen werden. Die Programme können zusätzlich auch eigene Informationsformate beinhalten.

Die Buchstaben c, d und e bilden die Grundlage für Radio Rumantsch, Radio SRF Virus und Radio SRF 4 News.

Die Musikprogramme nach Buchstabe f weisen einen wesentlichen Anteil an Schweizer Musik auf und leisten dadurch einen bedeutenden Beitrag zu deren Förderung. Unter der Konzession SRG 08 betrug