Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2 verpflichtet die SRG, nicht nur über Sportereignisse nach Absatz 1, sondern auch über Rand- und Breitensportarten zu berichten. Denn neben Sport-Grossereignissen kommt auch der vielfältigen Berichterstattung über Breiten- und Randsport eine integrative Wirkung zu. Gemeint sind hier Sportereignisse wie zum Beispiel der Engadiner Skimarathon oder der Schweizer Frauenlauf, aber auch neue Sportarten.
Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der hohen Kosten für die Übertragungsrechte und Produktion der Zugang zur Sportberichterstattung für andere Schweizer Veranstalter nur eingeschränkt möglich ist. In Anbetracht der beschränkten finanziellen Mittel wird die SRG verpflichtet, vermehrt Kooperationen mit anderen Veranstaltern anzustreben, um diesen den Zugang zur Sportberichterstattung zu ermöglichen und eine vielfältige Sportberichterstattung zu fördern.
Dritter Abschnitt: Querschnittaufgaben
Art. 11 Innovation
Bereits in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Konzession wird die SRG auf ein im Vergleich zum Angebot kommerzieller Anbieter höheres Mass an kreativer Risikobereitschaft und Innovation verpflichtet. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass die SRG dank der hauptsächlich mittels Medienabgabe gesicherten Finanzierung einem viel geringeren wirtschaftlichen Druck und Quotendiktat unterliegt als kommerzielle Veranstalter. Es wird deshalb erwartet, dass die SRG bei der Wahl der Darstellungsformen und –perspektiven regelmässig neue Wege geht und auch weniger Bekanntem kreativen Spielraum bietet. Die SRG soll neue Kommunikationsmöglichkeiten wie z.B. Plattformen (Social Media)
nutzen und die spezifischen Möglichkeiten, die die unterschiedlichen konkreten Social-Media-Dienste (z.B. Facebook und Twitter) ermöglichen, kreativ ausloten. Die geforderte kreative Risikobereitschaft und Innovation beschränkt sich gemäss Absatz 1 indes nicht auf das Unterhaltungsangebot der SRG, sondern erstreckt sich auf ihr gesamtes publizistisches Angebot. Nicht zuletzt mit Blick auf die Resonanz beim jüngeren Publikum ist die SRG bestrebt, das kreative Potenzial der neuen Technologien optimal auszunützen.
Mit der Einführung eines eigentlichen Innovationsmanagements will Absatz 2 den kontinuierlichen Anstrengungen der SRG im Bereich Innovation ein dauerhaftes organisatorisches Fundament geben. Es soll nicht nur die Innovation als wichtige Querschnittsaufgabe verankern, sondern auch die interne Koordination der verschiedenen Initiativen fördern und die Dokumentierung der jeweiligen Projekte unter dem Aspekt der Innovation erleichtern. Dies dient der Bildung guter Praktiken. Die SRG wird verpflichtet, die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Innovationspolitik zu orientieren.
Art. 12 Berücksichtigung der jeweils anderen Sprachregionen
Die Mehrsprachigkeit und die Vielfalt der Kulturen ist ein konstitutives Element der schweizerischen Identität. Die Förderung des sprachregionalen Austauschs ist deshalb eine traditionelle und selbstverständliche Kernaufgabe der SRG. Die SRG leistet mit ihrem programmlichen Schaffen einen wertvollen Beitrag zur Verstärkung des Verständnisses zwischen den Sprachregionen.
Absatz 1 präzisiert, dass der sprachregionale Austausch insbesondere in publikumsattraktiven Angeboten und in der kontinuierlichen, tagesaktuellen Berichterstattung seinen Niederschlag finden muss, damit die SRG ihre integrative und identitätsstiftende Funktion optimal wahrnehmen kann. Die SRG trifft die dafür notwendigen organisatorischen Massnahmen.
Absatz 2 auferlegt der SRG eine Berichterstattungspflicht. Bei diesem zentralen Element des SRG-Leistungsauftrags ist eine kontinuierliche Sensibilisierung der Öffentlichkeit geboten. Die Berichterstattung soll qualitative, und auch quantitative Aspekte berücksichtigen.