Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten

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Gemäss Artikel 38biswird der relevante Plafond aus den Werbeeinnahmen der letzten vier Jahre (inklusive Jahr der Festlegung des Abgabenanteils durch den Bundesrat) ermittelt. Grundlage für die Berechnung ist ein Überschuss bzw. Werbeeinnahmen, die über dem errechneten Plafond liegen. Die abgeschöpften Werbemittel werden für die Aus- und Weiterbildung, für die Medienforschung und/oder für konkrete Projekte der sda eingesetzt. Die jeweilige Abschöpfung sowie deren Verwendung werden im konkreten Fall vom UVEK festgelegt.

Art. 39 Finanzaufsicht

Das Departement als Finanzaufsichtsbehörde über die SRG kann ergänzende Unterlagen verlangen, sofern die Berichterstattung unklar ist oder Fragen offenlässt. Absatz 1 verdeutlicht, dass dazu auch die Einsicht in die Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Interne Kontroll-System gehören. Diese Einsichtsmöglichkeit basiert auf der gesetzlichen Auskunftspflicht der SRG (vgl. Artikel 36 Absatz 4 RTVG) und ist eine notwendige Voraussetzung, damit überhaupt eine sinnvolle Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen werden kann.

Art. 40 Neue finanzielle Bedürfnisse der SRG

Nach Artikel 40 überprüft der Bundesrat die Höhe der Empfangsgebühren bzw. der Abgaben grundsätzlich alle vier Jahre von Amtes wegen. Die Konzession bindet die SRG in dieses System ein und legt fest, dass auch sie ihre finanziellen Bedürfnisse dem Bundesrat in diesem Rhythmus unterbreiten kann. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Situationen, zum Beispiel ein nicht voraussehbarer Finanzbedarf der SRG oder ein ausserordentlicher Ertragsausfall, bedingt durch strukturelle oder konjunkturelle Ursachen.

Neunter Abschnitt: Änderung

Art. 41 Änderung der Konzession

Die Bestimmung von Artikel. 41 entspricht weitgehend Artikel 25 Absatz 5 RTVG. Der SRG wird neu eine angemessene Übergangszeit für die Anpassung an das neue Recht eingeräumt. Eine Änderung der Konzession durch den Bundesrat auf Antrag der SRG oder in Abstimmung mit der SRG sowie Einschränkungen oder Suspendierungen der Konzession im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 97 Absatz 4 RTVG bleiben vorbehalten und sind jederzeit möglich.

Art. 42 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorliegende Konzession ist als Übergangskonzession konzipiert. Das UVEK wird 2018 eine Vernehmlassung zu einem neuen Gesetzes über elektronische Medien eröffnen. Es ist davon auszugehen, dass es grundlegende Auswirkungen auf den Service public der SRG hat. Dementsprechend ist in Artikel 42 Absatz 2 die Dauer der vorliegenden Konzession nicht wie üblich auf 10 Jahre festgelegt, sondern auf Ende 2022 befristet. Ist das geplante Gesetz bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft, wird der Bundesrat die Konzession entsprechend verlängern, höchstens jedoch um vier Jahre.