Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten

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Art. 35 bis 37

Die Artikel 35 bis 37 entsprechen bisherigem Konzessionsrecht (vgl. Artikel 25, Art. 26 Abs. 1 und 2 und Art. 27 Konzession SRG 08).

Achter Abschnitt: Berichterstattung und Aufsicht

Art. 38 Berichterstattung

Die Berichterstattungspflicht der SRG im Rahmen des Jahresberichts wird weiter gefasst. Sie beinhaltet neu auch Informationen über die Aus- und Weiterbildung; mit Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c wird zudem die bisherige behördliche Aufforderung an die SRG zur regelmässigen Berichterstattung über den sprechregionalen Austausch konkret ins Konzessionsrecht übernommen. Damit sollen die Leistungen der SRG in diesem zentralen Bereich des Service public verdeutlicht und entsprechend gewichtet werden.

Mit der Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe d wird einer politischen Forderung nach Kostentransparenz (Motion Wasserfallen 15.3603; Kostentransparenz schaffen und Kosteneffizienz steigern) Rechnung getragen. Die Kosten sind jeweils im Geschäftsbericht der SRG oder parallel dazu auf den Webseiten der SRG-Unternehmenseinheiten publiziert. Die SRG orientiert sich bei der Darstellung der Kostentransparenz gemäss der Motion Wasserfallen unter anderem an der Darstellung des ZDF. Die zunehmende Konvergenz in den SRG-Medien wird es mittelfristig aber nicht mehr ermöglichen, die konkreten Durchschnittskosten für einzelne TV-Sendungen auszuweisen, sondern nur noch Durchschnittskosten für zunehmend konvergente Formate, die linear oder nicht linear angeboten werden.

Art. 38bis Unterstützung von Medienprojekten

Alternative zu Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c gemäss Entwurf vom 30.10.2017 zur RTVV-Teilrevision 2018: Das UVEK wird nach der Anhörung entscheiden, welche der beiden Varianten (Werbezeitbeschränkung gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c RTVV-Teilrevision 2018 oder Abschöpfung überdurchschnittlicher Werbeeinnahmen der SRG zugunsten branchenweiter Anliegen gemäss Art. 38bisSRG-Konzession) dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt wird.

Die Teilrevision der RTVV, welche am 30. Oktober 2017 in eine öffentliche Vernehmlassung geschickt wurde, schafft die Grundlagen für die Einführung der Zielgruppenwerbung der privaten Veranstalter mit Konzession (vgl. Teilrevision RTVV 2018 und entsprechender erläuternder Bericht des BAKOM unter https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/das-bakom/organisation/rechtliche-grundlagen/vernehmlassungen/vernehmlassung-teilrevison-rtvv-2018-anhoerung.html). Im Falle der SRG führt Artikel 15 Absatz 5 der vorliegenden Konzession die Möglichkeit der Schaltung von Zielgruppenwerbung ein. Diese unterschiedliche Behandlung der privaten Veranstalter und der SRG geht auf Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a RTVG zurück, welcher den Bundesrat beauftragt, in der Konzession die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme der SRG festzulegen. Demzufolge regelt der Bundesrat die Möglichkeit, diese Programme mit Zielgruppenwerbung abzuändern, ebenfalls in der SRG-Konzession.

Aus Rücksichtnahme auf andere Medienunternehmen schränkt die geplante RTVV-Teilrevision den Einsatz der Zielgruppenwerbung durch die SRG ein. So wird beabsichtigt, der SRG regionale Werbung in der Zielgruppenwerbung zu verbieten (Art. 22 Abs. 1terRTVV-Teilrevision).

Aus demselben Grund schlägt die RTVV-Teilrevision eine Beschränkung der Zielgruppenwerbung der SRG auf 4 Minuten pro Stunde vor (Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c RTVV-Teilrevision). Alternativ zu dieser Beschränkung stellt die vorliegende SRG-Konzession eine andere Form der Rücksichtnahme auf die anderen Medienunternehmen zur Diskussion, nämlich eine Abschöpfung allfälliger überdurchschnittlichen Werbeeinnahmen der SRG und deren Verwendung zugunsten branchenweiter Anliegen (Art. 38bisSRG-Konzession). Aus gesetzestechnischen Gründen ist eine Einschränkung der Werbezeit in der RTVV zu regeln, eine Abschöpfung von überdurchschnittlichen Werbeeinahmen sowie deren Verwendung aber in der Konzession.