Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten
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Absatz 3 verpflichtet die SRG zur Darstellung ihrer Informationsangebote in unterschiedlichen Formaten, welche in den Absätzen 4 und 5 konkretisiert werden. Die dort enthaltene Aufzählung von Formaten ist nicht abschliessend, neue Formate können laufend entwickelt werden. Die SRG setzt die jeweils geeigneten Formen und Vektoren (Verbreitungswege) ein, um über die Gesamtheit ihrer Informationsangebote regelmässig die vielfältigen Bevölkerungsgruppen der Schweiz des 21. Jahrhunderts (u.a. alle Altersgruppen bzw. Generationen, Geschlechter, Bildungsschichten, religiöse und ethnische Gruppen) zu erreichen. Zeitgerechtigkeit bedeutet, dass die SRG den jeweiligen Zeitpunkt der Berichterstattung je nach Form, Vektor und Zielgruppe adäquat festlegt.
Absatz 4 umschreibt die Nachrichtensendungen (z.B. Tagesschau „19h30“, Telegiornale, Telesguard), welche explizit auch aktuelle Meldungen aus dem Sportbereich sowie Informationen mit Dienstleistungscharakter wie Wetter- und Verkehrsmeldungen enthalten können.
Die in Absatz 5 angesprochenen Formate tragen mit ihrem vertiefenden, einordnenden und analytischen Charakter zur Meinungsbildung des Publikums bei. Insbesondere beinhalten solche Formate eine substantielle Erklärungsleistung und Hintergrundbeleuchtung und ermöglichen es der Bevölkerung, ihre Umwelt zu verstehen, informiert Entscheidungen zu fällen und aktiv am demokratischen Prozess teilzunehmen. Informationsangebote weisen primär informativen Charakter auf und können sekundär auch unterhaltende, bildende oder kulturelle Elemente beinhalten. Zu den Formaten nach Absatz 5 zählen auch Sportmagazine.
Absatz 6 basiert auf der Erwartung an die SRG, im Bereich der Information weiterhin ein kontinuierliches und umfassendes Angebot an publizistischen Leistungen zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass die SRG Mittel in der Höhe der Hälfte ihrer Einnahmen aus der Abgabe für diesen Kernbereich aufwendet. Diese Erwartung basiert auf den aktuellen Eckwerten der Gesamtfinanzierung der SRG (Stand 2016), bei der ein grosser Teil, nämlich drei Viertel der Gesamteinnahmen, aus den Einnahmen der Abgabe stammen.
Art. 7 Kultur
Artikel 7 Absatz 1 und 3 entsprechen bisherigem Konzessionsrecht (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstaben b, e und f Konzession SRG 08). Die SRG soll damit nicht nur kulturelle Werke verbreiten oder über Kunst berichten, sondern muss vielmehr selbst Kultur für ihre Angebote produzieren, das unabhängige Kulturschaffen mit ihren Aufträgen unterstützen und ihm in ihren Angeboten auch Plattformen anbieten. Im Rahmen von Absatz 3 bleibt die Entscheidungshoheit der SRG bezüglich konkreter Projekte unberührt. Durch ihre kulturellen Angebote soll die SRG dazu beitragen, das Interesse beim Publikum zu wecken, Verständnis schaffen und zur Kultur anregen.
Absatz 2 stellt klar, dass der Kulturbegriff umfassend zu verstehen ist.
Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und d enthaltenen Zusammenarbeitsverpflichtungen werden in den Artikeln 26 bis 29 Konzession weiter konkretisiert. Buchstabe c spricht von einer angemessenen Berücksichtigung der schweizerischen Literatur. Im Gegensatz zur Musik und zum Film bildet sich die Literatur nicht primär in den elektronischen Medien ab; es wird deshalb auch keine Delegation allfälliger Quotenbestimmungen an das Departement vorgesehen. Sollte sich indessen erweisen, dass die SRG die Bedürfnisse der Literatur künftig nicht in angemessener Form berücksichtigt, wird das Departement dem Bundesrat die Ergänzung der Konzession beantragen.
Absatz 4 verlangt von der SRG „angemessene Mittel“ für die Kultur. Der Bundesrat hat in seinem Bericht zur Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Berücksichtigung der privaten elektronischen Medien vom 17. Juni 2016 erklärt, dass er von der SRG erwarte, dass sie künftig einen vergleichbaren Anteil an den Empfangsgebühren für die Kultur verwende. In den Geschäftsberichten der Jahre 2015 und 2016 hat sie für die Sparte Kultur, Gesellschaft, Bildung Ausgaben von 310 bzw. 281 Millionen Franken oder 25,9 bzw. 23,0 Prozent der Höhe der Einnahmen aus den Empfangsgebühren ausgewiesen. Nach diesen Grössenordnungen haben sich die künftigen Ausgaben der SRG in dieser Sparte zu richten.