Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten

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Art. 8 Bildung

Artikel 8 übernimmt den Bildungsauftrag des bisherigen Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Konzession SRG 08. Dazu gehört auch, dass die SRG in ihrem Angebot einen Beitrag zur Befähigung des Publikums leistet, Informationen und Vorgänge seiner Umwelt zu verstehen, kritisch einzuordnen und sich eine Meinung zu bilden. Das Angebot der SRG trägt in seiner Gesamtheit zum Wissenserwerb des Publikums bei.

Die SRG berücksichtigt im Rahmen ihrer Programmautonomie die Bedürfnisse der Bildungsinstitutionen und kann dafür auch Kooperationen (wie z.B. mit der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) eingehen.

Art. 9 Unterhaltung

Absatz 1 umschreibt die Anforderungen an das Unterhaltungsangebot der SRG. Die Unterhaltung ist ein wichtiger Bereich des nationalen Service public. Die SRG hat hierbei eine Leitbildfunktion zu erfüllen und den Anforderungen an die Unterscheidbarkeit und Unverwechselbarkeit gerecht zu werden. Absatz 1 spricht dabei zunächst die «hohen ethischen Anforderungen» an, welchen das Angebot zu genügen hat. Damit gemeint sind Grundsätze wie Fairness und Respekt. Diese Grundsätze kommen insbesondere im Umgang mit Protagonisten zur Anwendung.

Absatz 2 nennt verschiedene Aspekte der Unverwechselbarkeit, die sich aus der Gesamtheit des Unterhaltungsangebots ergibt. Das Angebot besteht aus einer Vielzahl unterschiedlicher Genres, Formate und Inhalte, die den vielfältigen Bedürfnissen des Publikums gerecht werden sollen. Bezüglich «Qualität» ist Artikel 4 Absatz 1 zu berücksichtigen. Innovation und kreative Risikobereitschaft im Bereich der Unterhaltung bilden Bestandteil des in Artikel 11 vorgeschriebenen Innovationsmanagements. Zusammen mit dem Anteil an Eigenentwicklungen und Produktionen greifen diese Aspekte zudem den bisherigen Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a Konzession SRG 08 wieder auf, der im Sinne einer qualitativen Vorgabe verhindern wollte, dass hauptsächlich eingekaufte Sendungen und Programmformate den Charakter der Service-public-Programme prägen. Gefragt sind damit weiterhin innovative Eigenproduktionen, die eine identifikationsstiftende Wirkung («Swissness») entfalten.

Absatz 3 konkretisiert die geforderte Vielfalt für den Bereich der Unterhaltung.

Absatz 4 verpflichtet die SRG, Kooperationen mit privaten Anbietern anzustreben und diesen durch den gemeinsamen Einkauf Zugang zu einem attraktiven Angebot zu ermöglichen. Dies, weil die Rechte für fiktionale Inhalte, d.h. Filme und Serien, oft an eine gewisse Reichweite gebunden sind, bzw. nur an Sender(gruppen) mit einer relevanten Reichweite erteilt werden. Private Schweizer Anbieter können hier aufgrund der kleinräumigen Märkte benachteiligt sein.

Art. 10 Sport

Sport ist ein wichtiges Element der täglichen Information und Unterhaltung und hat eine hohe identitätsstiftende und integrative Bedeutung. Artikel 10 erwähnt den Sport deshalb neu als eigenständigen Bereich des publizistischen Angebots der SRG.

Absatz 1 umschreibt den Fokus der Sportberichterstattung der SRG. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine vielfältige Sportberichterstattung sowie die Übertragung von Live-Sportereignissen beim Publikum sehr beliebt sind. Die SRG bietet deshalb auch über die in Anhang 2 der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007 genannten Sportereignisse (namentlich:

Olympische Sommer- und Winterspiele; das Eidgenössische Schwing- und Älplerfest und verschiedene Grossereignisse in den Sportarten Fussball, Eishockey, Leichtathletik, Tennis, Ski alpin, Radsport) hinaus eine vielfältige Sportberichterstattung und erhält im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ein entsprechendes Angebot aufrecht.